DRK Blutspendedienst ist kein Tendenzbetrieb – Betriebliche Mitbestimmung zulässig

Wie das Bundesarbeitsgericht bereits im Jahr 2012 erklärt hat, wurde nun auch vom Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass der Blutspendedienst des Deutschen Roten Kreuz kein Tendenzbetrieb ist.
Was ist eigentlich ein Tendenzbetrieb?

Als Tendenzbetriebe gelten Arbeitgeber, die die Voraussetzungen des § 118 BetrVG erfüllen, also Unternehmen oder Betriebe, die:

  • unmittelbar und überwiegend politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder
  • Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Anwendung findet,

dienen. Für diese ist das BetrVG nicht anzuwenden, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht.

Warum will der Blutspendedienst als Tendenzbetrieb anerkannt werden?

Der Blutspendedienst will die Mitbestimmung der Mitarbeiter einschränken. Als sog. Tendenzbetrieb würde die Verpflichtung zur Bildung eines Wirtschaftsausschusses (§§ 106 ff. BetrVG) entfallen.

Entscheidung des BAG

Das BAG hatte in seiner Entscheidung vom 22.05.2012 (Az. 1 ABR 7/11) den Begriff „karitativ“ sehr eng ausgelegt. Ein Unternehmen diene nur dann unmittelbar karitativen Bestimmungen, wenn der Tendenzzweck in dem Unternehmen selbst verwirklicht wird, entschieden die Erfurter Richter. Der Dienst der Organisation müsse danach den leidenden Menschen direkt zugutekommen. Dies trage dem Umstand Rechnung, dass das Prinzip der Nächstenliebe Maßstab jedes – unternehmerischen – Handelns sein könnte, ohne dass es sich unmittelbar bei den Hilfsbedürftigen selbst verwirklicht.

Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Entscheidung

Das BVerfG erklärte nun, dass diese enge Auslegung des BAG nicht gegen die Verfassung, verstoße. Der Blutspendedienst könne sich nicht auf Artikel 4 Abs. 1 und Abs. 2 des Grundgesetzes berufen. Zwar werde das Unternehmen von einer übergreifend karitativ-humanitären Bestimmung geleitet. Eine religiöse oder weltanschauliche Dimension ist jedoch kein bestimmendes Element der Tätigkeit.

Das BAG-Urteil beruhe auch nicht auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen. Vielmehr, argumentierten die Verfassungsrichter, folge das BAG anerkannten Grundsätzen. § 118 BetrVG normiere eine Ausnahme von der gesetzgeberischen Entscheidung zugunsten einer betrieblichen Mitbestimmung. Das BAG geht davon aus, dass diese Ausnahme zur Mitbestimmung nur dann greife, wenn bei einer karitativen Tätigkeit der Dienst an leidenden Menschen direkt erbracht wird. Diese enge Auslegung verstoße nicht gegen das Willkürverbot.

Zwar ist der Blutspendedienst steuerrechtlich als gemeinnützig anerkannt und den internationalen Grundsätzen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung verpflichtet. Das gesammelte menschliche Blut wird von der Gesellschaft medizinisch getestet, aufbereitet und anschließend entgeltlich an Krankenhäuser oder Ärzte abgegeben. Sie ist jedoch kein Tendenzunternehmen im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, sodass im Ergebnis ein Wirtschaftsausschuss (§§ 106 ff. BetrVG) gebildet werden muss.
BVerfG, Beschluss vom 30. April 2015, Az. 1 BvR 2274/12

 

Über Elishewa Patterson-Baysal

Schubladendenken überlasse ich anderen! Ich berate Unternehmen ganzheitlich und bestärke sie ihre Mitarbeiter als ihr wichtigstes Asset zu betrachten. Gesunde, fachlich qualifizierte und motivierte Mitarbeiter garantieren den Unternehmenserfolg.

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