Fluglotse darf nicht seiner „Bequemlichkeit frönen“ und damit den Flugverkehr gefährden

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Wer hätte das gedacht? Das Landesarbeitsgericht Hessen musste sich mit einem Fall befassen, der tatsächlich erst in der zweiten Instanz vernünftig entschieden wurde.

Ein Fluglotse hatte einen fristlose Kündigung dafür kassiert, dass er nachts seine Pausen mehrfach um 20 Minuten bis eine Stunde überzogen hatte und dadurch sein Arbeitsplatz im Tower unbesetzt blieb.

In der ersten Instanz wurde die Kündigung noch als unwirksam angesehen. In der zweiten Instanz sprachen die Richter dann aber Klartext und erklärten, dass der Fluglotse allein „um seiner Bequemlichkeit zu frönen“, seinen Arbeitsplatz übermäßig lange verlassen und damit die Sicherheit des Luftverkehrs akut gefährdet habe.

Weiter führte das Gericht aus, dass die Arbeitgeberin danach zweifellos das Recht hatte, den Fluglotsen fristlos zu kündigen. Für die Beschäftigung eines Fluglotsen sei das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit unabdingbar. Die Arbeitgeberin habe darauf vertrauen dürfen, dass der Fluglotse seinen Arbeitsplatz entsprechend den Vorschriften ausfüllt und dies zutreffend dokumentiert.

Ganz besonders gilt das für die Nachtstunden, in denen eine Kontrolle der Arbeitnehmer faktisch entfällt. Die Pflichtverletzung ist daher als so krass anzusehen, dass – anders als im Regelfall – hier eine vorherige Abmahnung überflüssig war. Dem Fluglotsen muss klar gewesen sein, dass seine Arbeitgeberin diese Vertragsverstöße keinesfalls hinnehmen würde.

Hess. LAG vom 24.10.2010, 8 Sa 492/10
Vorinstanz: Arbeitsgericht Offenbach vom 24.02.2010, 5 Ca 4527/09

Das in diesem Artikel verwendete Foto stammt von danny243.

Über Elishewa Patterson-Baysal

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