Nebenbeschäftigung – Alles was man wissen muss

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Das Wichtigste zuerst: wer eine Nebenbeschäftigung aufnehmen will, braucht dafür grundsätzlich nicht die Zustimmung des Arbeitgebers bei dem die Hauptbeschäftigung besteht.

Im Rahmen des Arbeitsvertrags verpflichtet sich der Arbeitnehmer nur zur „Leistung der versprochenen Dienste“ im Umfang der vereinbarten Arbeitszeit. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer in der Gestaltung seiner Freizeit frei, er kann also seine freie Zeit damit verbringen zu arbeiten.

Aber – wie bei nahezu allem im Leben – ist natürlich nicht alles erlaubt was Spaß macht. Das Wichtigste im Überblick:

Arbeitszeitgesetz ist zu beachten
Die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes, also die Höchstmenge von 48 Stunden pro Woche, dürfen nicht überschritten werden.

Keine Konkurrenz
Aufgrund der allgemeinen Treuepflicht des Arbeitnehmers sind solche Nebenerwerbstätigkeiten unzulässig, die dem Hauptarbeitgeber direkt oder indirekt Konkurrenz machen.

Vertragliche Vereinbarung
Die Beanspruchung der Zeit und der Kräfte des Arbeitnehmers in einem Nebenarbeitsverhältnis kann aber zu einer Leistungseinschränkung im Hauptarbeitsverhältnis führen. Um sicher zu stellen, dass der Arbeitnehmer die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegenden Leistungspflichten ordnungsgemäß erfüllt, ist es zulässig, Nebenbeschäftigungen vertraglich unter einen entsprechenden Zustimmungsvorbehalt zu stellen.

Zustimmungsverweigerung nur bei Beeinträchtigung
Eine spätere Versagung der Zustimmung ist nur für den Fall einer konkret zu erwartenden Beeinträchtigung des Hauptarbeitsverhältnisses wirksam. So z.B. wenn ein hauptberuflich als Gehirnchirurg in Vollzeit tätiger Arbeitnehmer nebenher noch in einer Disko bis morgens um 4 Platten auflegen möchte.

Ferner sind auch solche Nebentätigkeiten unzulässig, die das Arbeitsverhältnis zum Hauptarbeitgeber in sonstiger Weise nachteilig berühren. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Leiter des Jugendamtes nebenbei als Pornodarsteller jobben möchte.

Keine absolute Einschränkung der Berufsfreiheit
Ein absolutes Nebentätigkeitsverbot, d. h. ein generelles Verbot ohne Erlaubnisvorbehalt, ist im Hinblick auf die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers grundsätzlich unzulässig. Ein vertragliches Nebentätigkeitsverbot ist somit wie beschrieben nur in Grenzen gültig. Überschreitet die Nebentätigkeit nicht die Grenzen der Zulässigkeit, so kann sie von dem Arbeitgeber auch dann nicht untersagt werden, wenn die hier vereinbarte Zustimmung fehlt.

Geringfügig Beschäftigte
Eine Anzeigepflicht des Arbeitnehmers ist anzunehmen, wenn durch die geplante Nebentätigkeit die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden können. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn ein nicht versicherungspflichtiger Arbeitnehmer eine weitere geringfügige Beschäftigung aufnimmt und damit die Grenzen der Versicherungsfreiheit nach § 8 SGB IV überschreitet.

Keine Zustimmungsvorbehalt beim Ehrenamt
Nach überwiegender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung dürfen ehrenamtliche Tätigkeiten im karitativen, gesellschaftlichen oder politischen Bereich nicht unter Zustimmungsvorbehalt des Arbeitgebers gestellt werden.

Gängiges Formulierung einer Klausel im Arbeitsvertrag
a) Während der Dauer des Anstellungsverhältnisses ist jede Nebentätigkeit vor ihrer Aufnahme dem Arbeitgeber gegenüber hinsichtlich Art, Ort, Dauer und zeitlichem Umfang schriftlich anzuzeigen, sie bedarf grundsätzlich seiner Zustimmung. Die Zustimmung des Arbeitgebers kann versagt werden, wenn der Arbeitnehmer bei der beabsichtigten Nebentätigkeit gegen erhebliche Interessen der Firma oder gegen Schutzgesetze verstoßen würde oder wenn durch sie die Arbeitskraft des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden wird. Das vorstehende Zustimmungserfordernis gilt nicht für die Aufnahme ehrenamtlicher Tätigkeiten im karitativen, gesellschaftlichen, konfessionellen und politischen Bereich, die erhebliche Interessen der Firma nicht beeinträchtigen.
b) Wird die Zustimmung erteilt, so ist sie jederzeit widerruflich, sofern betriebliche Gründe vorliegen, die einer Fortsetzung der Nebentätigkeit entgegenstehen.

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Über Elishewa Patterson-Baysal

Schubladendenken überlasse ich anderen! Ich berate Unternehmen ganzheitlich und bestärke sie ihre Mitarbeiter als ihr wichtigstes Asset zu betrachten. Gesunde, fachlich qualifizierte und motivierte Mitarbeiter garantieren den Unternehmenserfolg.

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