Wer arbeitslos ist braucht auch mal Urlaub, einen Rechtsanspruch hat er aber nicht

Arbeitnehmer haben bekanntlich einen Rechtsanspruch auf Urlaub, sie dürfen sich nicht nur, sie sollen sich sogar erholen. Arbeitslose hingegen dürfen zwar grundsätzlich auch Urlaub machen, aber sie haben darauf keinen Rechtsanspruch. Wenn der zuständige Sachbearbeiter den Urlaub nicht genehmigt, dann darf der Arbeitslose nicht in den Urlaub fahren.

Wer ohne Genehmigung der Agentur in Urlaub fährt, hat für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Agentur für Arbeit kann allerdings einer Abwesenheit für die Dauer von längstens sechs zusammenhängenden Wochen innerhalb eines Kalenderahres zustimmen. Arbeitslosengeld wird aber nur bis zum Ablauf der dritten Woche gezahlt. Wer länger als sechs Wochen ortsabwesend ist, erhält ab dem ersten Tag kein Arbeitslosengeld mehr.

Wird eine dreiwöchige Ortsabwesenheit genehmigt, ist auch der übliche Krankenversicherungsschutz gewährleistet. Anders liegt der Fall, wenn die Ortsabwesenheit 21 Kalendertage übersteigt, denn ab dem 22. Kalendertag fällt mit dem Arbeitslosengeld unter Umständen auch der Krankenversicherungsschutz weg. Dies sollte rechtzeitig mit der Krankenkasse und der Arbeitsagentur geklärt werden.

Zu beachten ist vor allem, dass nach einer mehr als sechs Wochen andauernden Ortsabwesenheit eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung erforderlich ist.

Das in diesem Artikel verwendete Foto stammt von pastitio.

Über Elishewa Patterson-Baysal

Schubladendenken überlasse ich anderen! Ich berate Unternehmen ganzheitlich und bestärke sie ihre Mitarbeiter als ihr wichtigstes Asset zu betrachten. Gesunde, fachlich qualifizierte und motivierte Mitarbeiter garantieren den Unternehmenserfolg.

Kommentar hinterlassen