Schwangere wurde nicht befördert, weil sie sich „lieber auf ihr Kind freuen“ soll – Ein klarer Fall von Diskriminierung

Das ist für den Arbeitgeber mächtig in die Hose gegangen! Statt eine schwangere Frau zu befördern, empfahl er ihr sich doch „lieber auf ihr Kind“ zu freuen. Über diese unverschämte Ignoranz ärgerte sich die Abteilungsleiterin eines internationalen Medienkonzern und zog vor Gericht.

Ebenso wie die werdende Mutter, wertete auch das erkennende Gericht die Vorgehensweise des Arbeitgebers als Diskriminierung und sprach der Frau eine ordentliche Entschädigung zu.

Wegen ihrer Schwangerschaft darf eine Frau beruflich nicht benachteiligt werden. Wird bei einer Beförderung ein Mann gegenüber einer schwangeren Bewerberin bevorzugt, kann darin ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz liegen.

Eine finanzielle Entschädigung kann die Folge sein – vor allem dann, wenn der Arbeitgeber gegenüber der Mitarbeiterin bei der Absage sagt, sie solle sich doch „auf ihr Kind freuen“.

Der Fall: Als die Stelle ihres Vorgesetzten frei wurde, bewarb sich eine zu diesem Zeitpunkt schwangere Mitarbeiterin darauf. Den Zuschlag für die Stelle erhielt jedoch ein männlicher Bewerber, während ihr empfohlen wurde sich „auf ihr Kind zu freuen.

Die Mitarbeiterin fühlte sich bei der Absage aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt und verlangte eine Entschädigung.

Ihren Anspruch begründete sie damit, dass sie aufgrund ihrer Schwangerschaft bei der Beförderung nicht berücksichtigt worden sei. Denn bei der Ablehnung habe man ihr gesagt, sie solle sich doch „auf ihr Kind freuen“. Der Arbeitgeber behauptete indes, für die getroffene Auswahl hätten sachliche Gründe gesprochen.

Das Gericht lies die Einwände des Arbeitgebers nicht gelten, bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände spreche eine Vermutung dafür, dass die Arbeitnehmerin wegen ihrer Schwangerschaft nicht befördert worden sei. Dabei wurde u. a. berücksichtigt, dass bei der Ablehnung ihrer Bewerbung seitens des Arbeitgebers geäußert wurde, „sie solle sich doch auf ihr Kind freuen“.

Der Arbeitgeber konnte trotz spezifischer Nachfrage keine konkreten sachlichen Gründe nennen, die für die Beförderung des Kollegen und gegen die der Frau sprachen. Das war einfach zu wenig! Das Gericht ging daher von einer geschlechtsspezifischen Benachteiligung aus.

(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.6.2011, 3 Sa 917/11).

 

Über Elishewa Patterson-Baysal

Schubladendenken überlasse ich anderen! Ich berate Unternehmen ganzheitlich und bestärke sie ihre Mitarbeiter als ihr wichtigstes Asset zu betrachten. Gesunde, fachlich qualifizierte und motivierte Mitarbeiter garantieren den Unternehmenserfolg.

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