Umsonst ist nur der Tod: Mehrarbeit muss in der Regel vergütet werden

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung noch einmal bestätigt, dass eine formularmäßig vereinbarte pauschale Abgeltung von Mehrarbeitsvergütung wegen Verstoßes gegen § 307 Abs 1 BGB immer dann unwirksam ist, wenn der Umfang der Überstunden nicht begrenzt ist.
Im entschiedenen Fall ging es um einen Lagerleiter, der zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.800,00 Euro einer Spedition tätig war. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden vereinbart. Bei betrieblichem Erfordernis sollte der Kläger ohne besondere Vergütung zu Mehrarbeit verpflichtet sein.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Arbeiter Vergütung für insgesamt 968 in den Jahren 2006 bis 2008 geleistete Überstunden.

Das Arbeitsgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht und auch das Bundesarbeitsgericht gaben ihr jedoch statt. Die Richter erklärte, dass das Speditionsunternehmen dem Arbeiter nach § 612 Abs. 1 BGB Überstundenvergütung schuldete.

Angesichts der Höhe des vereinbarten Bruttoentgelts war die Leistung von Überstunden nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erwarten. Der vertragliche Ausschluss jeder zusätzlichen Vergütung von Mehrarbeit war wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Der Arbeitsvertrag lässt aus der Sicht eines verständigen Arbeitnehmers nicht erkennen, welche Arbeitsleistung der Kläger für das regelmäßige Bruttoentgelt schuldete. Er konnte bei Vertragsschluss nicht absehen, was auf ihn zukommen würde. Der Arbeiter durfte also darauf vertrauen, dass Mehrarbeit vergütet wird.

Das Gericht stellte zudem fest, dass eine solche Vergütungserwartung regelmäßig dann gegeben ist, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht.

BAG vom 22.02.2012, 5 AZR 765/10

Über Elishewa Patterson-Baysal

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