Urlaubsabgeltungsanspruch erlöscht bei Tod des Arbeitnehmer – Erben gehen leer aus

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Das Bundesarbeitsgericht hatte jüngst in einem interessanten Fall zu entscheiden. Die Witwe eines im Jahr 2009 verstorbenen Mannes verlangte die Abgeltung seines nicht gewährten Urlaubs. Ihr Mann war zuvor ein Jahr arbeitsunfähig gewesen und hatte zum Zeitpunkt seines Todes noch 35 Tage Resturlaub zu beanspruchen.

Die Argumentation der Klägerin war gar nicht so abwegig wie man meinen könnte. Sie berief sich darauf, dass nicht genommener Urlaub gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten sei, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann.

Da mit den Tod des Ehemannes das Arbeitsverhältnis zweifellos endete, argumentierte sie weiter, dass doch nach § 1922 Abs. 1 BGB mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben übergehe und das müsse doch auch für den Urlaubsabgeltungsanspruch gelten.

Tatsächlich war es bis zum März 2010 ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass der Urlaub, als die vorübergehende Aufhebung der Arbeitspflicht, an die Person des Arbeitnehmers gebunden sei und daher nach dessen Tod nicht wieder aufleben könne. Was nicht aufleben konnte, konnte nicht mehr erworben und folgerichtig auch nicht mehr vererbt werden. Die Vererblichkeit von gesetzlichen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen schied daher regelmäßig aus.

Diese Rechtsprechung gab das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 24. März 2010, Az. 9 AZR 983/07, allerdings auf. Gestützt auf Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes in dessen Entscheidung vom 20. Januar 2009 stellte das Bundesarbeitsgericht klar, dass sich bereits aus dem Wortlaut des § 7 III und IV BUrlG (Bundesurlaubsgesetzes) ergebe, dass die Abgeltung nicht davon abhängig sei, ob der Urlaubsanspruch überhaupt noch erfüllbar wäre. Der Anspruch auf Abgeltung des Resturlaubes könne daher gar nicht erlöschen.

Im jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte die Witwe in der erster Instanz verloren. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte ihr dann allerdings in zweiter Instanz – in Anlehnung an das Urteil des BAG vom 24. März 2010 – eine Abgeltung von 35 Urlaubstagen in Höhe von 3.230,50 EUR brutto zugesprochen, weil die Abgeltung schließlich nicht davon abhängig sei, ob der Urlaubsanspruch noch erfüllbar war.

Offen blieb dabei allerdings, ob der somit nicht erloschene Urlaubsanspruch dann auch vererbbar ist. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat dies grundsätzlich bejaht und zur Begründung ausgeführt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch – anders als die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung – kein höchstpersönlicher Anspruch sei. Und für solche Ansprüche sei grundsätzlich anerkannt, dass sie vererbbar seien.

Das Bundesarbeitsgericht sah das jedoch anders. Es führte aus, dass nach dem Bundesurlaubsgesetz der Urlaub zwar abzugelten sei, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden konnte und es treffe auch zu, dass das Erbrecht klar bestimme, dass mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben übergehe. Allerdings, so das BAG weiter, erlösche ein Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers. Er könne sich daher nicht in einen Abgeltungsanspruch umwandeln und somit  zwangsläufig auch nicht vererbt werden.

Damit hat das Bundesarbeitsgericht nicht nur die noch offene Frage zur Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs beantwortet, sondern auch noch einmal klar gestellt, dass der Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers erlöscht.  Hier ist das BAG also zu seiner früheren Rechtsprechung zurückgekehrt.

Die Witwe geht folglich leer aus.

Über Elishewa Patterson-Baysal

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