Gar nicht so einfach: Wer seine Arbeitnehmereigenschaft behauptet muss die Weisungsgebundenheit umfangreich darlegen

Wer geltend macht, als Arbeitnehmer beschäftigt worden zu sein, muss darlegen, dass die für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsgebundenheit vorgelegen hat. Konkret ist vorzutragen, wer zur Erteilung von bindenden Weisungen befugt war, warum bindende Weisungen erteilt werden konnten und welche Weisungen tatsächlich erfolgt und befolgt worden sind. Es spricht gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, wenn im zugrunde liegenden Vertrag lediglich Zielvorgaben enthalten waren und keine Verpflichtung, persönlich tätig zu werden. Die Arbeitnehmereigenschaft muss bewiesen werden,

Der Sachverhalt:
Der beklagte Verein betreibt ein Museum. Die Klägerin war für ihn u.a. als Kustodin und Museumshüterin tätig. Sie war auch selbst Mitglied des Vereins, war mit ihrer Werbeagentur für den Verein tätig und hatte von diesem eine Wohnung und einen Werkraum angemietet.

Der der Tätigkeit der Klägerin als Kustodin zugrunde liegende Vertrag vom 25.4.2006 enthielt lediglich Zielvorgaben und verpflichtete die Klägerin nicht, persönlich tätig zu werden. So konnte in jedem Fall auch ihr Ehemann einspringen, so dass die Klägerin auch während der Öffnungszeiten des Museums für ihre Werbeagentur tätig werden konnte.

Mit ihrer Klage wehrte sich die Klägerin gegen die Kündigung des Vertrags vom 25.4.2006 und verlangte die Zahlung von knapp 50.000 Euro. Das von ihr angerufene Arbeitsgericht erklärte sich für unzuständig und verweis den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Landgericht. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte vor dem LAG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nicht eröffnet, da die Klägerin nicht als Arbeitnehmerin für den Beklagten tätig geworden ist. Sie konnte nicht darlegen, dass sie als Museumshüterin weisungsgebunden war. Es fehlte insbesondere Vortrag zu der für ein Arbeitsverhältnis typischen Weisungsgebundenheit. So hätte die Klägerin darlegen müssen, wer zur Erteilung von bindenden Weisungen befugt war, warum bindende Weisungen erteilt werden konnten und welche Weisungen tatsächlich erfolgt und befolgt worden sind.

Im Übrigen bestanden zwischen den Parteien mehrere vertragliche Beziehungen und es ist nicht genau erkennbar, welche Tätigkeiten der Klägerin aufgrund welcher Vorgaben in welcher Vertragsbeziehung erfolgten. Zudem enthielt der Vertrag vom 25.4.2006 lediglich Zielvorgaben und verpflichtete die Klägerin nicht, persönlich tätig zu werden, was ebenfalls gegen ein Arbeitsverhältnis spricht.
LAG Düsseldorf Az: 15 Ta 582/14, Beschluss vom 18.12.2014

Über Elishewa Patterson-Baysal

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