BAG: Vorsicht beim unterschreiben von befristeten Arbeitsverträgen

Bei Befristungen von Arbeitsverträgen gibt es viele Fallen in die Arbeitgeber tappen können. Die Befristung muss vor der Arbeitsaufnahme nicht nur schriftlich vereinbart und unterschrieben werden, diese Umstände müssen auch bewiesen werden können.

Die Beweislast aber für die Frage, ob eine Befristung wirksam vereinbart worden ist, trägt die Seite, die sich darauf beruft, in der Regel also der Arbeitgeber.

Problematisch für den Arbeitgeber ist dabei oft das Schriftformerfordernis (§ 126 BGB). Das BAG hat nun erklärt, dass § 126  nicht eingehalten ist, wenn eine Unterzeichnung nicht mit vollem (Familien-)Namen erfolgt, sondern nur mit einem Namenskürzel (sogenannte Paraphe).

Im vom BAG entschiedenen Fall konnte der Arbeitgeber kein von seiner Seite mit vollständiger Unterschrift unterzeichnetes Vertragsexemplar vorlegen und der Arbeitnehmer bestritt, ein solches erhalten zu haben. Der Arbeitgeber konnte damit die Einhaltung der Schriftform nicht beweisen, mit dem Ergebnis, dass die Befristung nicht wirksam vereinbart wurde. Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet, damit genießt der Arbeitnehmer nun vollen Kündigungsschutz.

(BAG, Urteil vom 20.08.2014 – Az.: 7 AZR 924/12)

Über Elishewa Patterson-Baysal

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