Erzieherin dreht Pornos: die sittliche Verfehlung rechtfertigt Kündigung

Was der Arbeitnehmer in seiner Freizeit so „treibt“, hat den Arbeitgeber eigentlich nicht zu interessieren. Wenn die privaten Betätigungen allerdings in einem offensichtlichen und groben Widerspruch zu der beruflichen Tätigkeit stehen, dann kann es für den Arbeitnehmer eng werden. Ein Gehirnchirurg, der Nachts als DJ jobbt und am nächsten Morgen eine OP durchführen soll, ein Polizist, der Drogen herstellt oder eben eine Erzieherin die in Ihrer Freizeit Pornos dreht, müssen wohl ein Einmischen des Arbeitgebers in das Privatleben hinnehmen.

So sah jetzt auch die sechste Kammer des Landesarbeitsgerichtes (LAG) München  in dem privaten Verhalten einer Erzieherin, die privat Pornos drehte, eine „schwerwiegende sittliche Verfehlung“, die den Wertvorstellungen der evangelischen Kirche und der Diakonie „im Rahmen ihrer Sozialethik widerspricht“. Die Diakonie war daher zur ordentlichen Kündigung berechtigt. Das LAG München bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil. Die Revision wurde nicht zugelassen (Urt. v. 21.04.2015, Az. 6 Sa 944/14).

Der Fall

Die 38-Jährige Erzieherin hatte in einer Wohngruppe für Behinderte unter evangelischer Trägerschaft gearbeitet. In ihre Freizeit veröffentlichte sie im Internet Pornofilme und -fotos von sich. Auf ihrer Modellseite im Netz bezeichnet sich die Hardcore-Darstellerin dabei als „sehr zeigefreudig“. Damit habe sich die Frau „in Widerspruch zur kirchlichen Sexualethik gestellt und damit eine Loyalitätspflichtverletzung begangen, die eine Kündigung rechtfertigen kann“, hatte bereits das ArbG Augsburg entschieden. Das LAG München hat diese Ansicht  in seiner Entscheidung vom 21.04.2015 nun klar bestätigt.

Die Diakonie hatte die langjährige Mitarbeiterin zuvor aufgefordert, die öffentlichen Erotik-Aktivitäten einzustellen. Doch die Erzieherin weigerte sich. Die Diakonie kündigte ihr darauf.

Erstinstanzlich betonten die Richter des Arbeitsgerichts Augsburg, dass das von der Verfassung garantierte Selbstbestimmungsrecht den Kirchen erlaubt, die Verpflichtungen von Arbeitnehmern selbst zu bestimmen. „Diese Grundverpflichtungen können auch das außerdienstliche Verhalten betreffen.“ Eine ordentliche Kündigung sei verhältnismäßig, da das Interesse des Arbeitgebers „ein stärkeres Gewicht hat als das Recht der Klägerin auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit in ihrer Freizeit“.

Obwohl die Frau zuvor mehr als 15 Jahre für die Diakonie gearbeitet hatte, durfte ihr gekündigt werden.

Update 2020: Ihre Tätigkeit als Erzieherin hat die Frau von der hier berichtet wurde nicht wieder aufgenommen. Unter ihrem Pseudonym Julia Pink ist sie nach wie vor in der Pornoindustrie tätig und verdient auch Geld über ihre Webseite.

Über Elishewa Patterson-Baysal

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