Aktuelle Rechtsprechung: Urlaub verfällt bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit auch weiterhin

Rund um den Verfall des Urlaubsanspruchs gibt es seit der sog. Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2009 ja eine Menge Unsicherheiten.

Bis dahin war es so, dass der Urlaubsanspruch gemäß § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz am Ende des ersten Quartals des Folgejahres untergeht. Als Folge dieser Entscheidung hat das BAG (Bundesarbeitsgericht) im Wege der unionsrechtskonformen Rechtsfortbildung am 24.03.2009 entschieden (Az: 9 AZR 983/07), dass gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche

nicht erlöschen, wenn Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deswegen arbeitsunfähig sind.

Soweit so gut.

Jetzt hat das LAG Baden Würtemberg eine Entscheidung getroffen, die wieder etwas Unruhe verursachen dürfte.

Das LAG setzte sich mit den Entscheidungen des EuGH und des BAG und kommt zu den Schluss, dass ist eine Ansammlung von Urlaubsansprüchen über mehrere Jahre auch nach den Vorgaben des EuGH nicht geboten sei und eine nationale Regelung mit einer Begrenzung des Übertragungszeitraums von 15 Monaten unionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Urlaubsansprüche gehen daher nach Auffassung des LAG Baden-Würtemberg bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres unter und sind bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten.

In dem vom LAG entschiedenen Fall war der Kläger von 2006 bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 30. November 2010 arbeitsunfähig erkrankt. Er begehrte die Abgeltung von Urlaubsansprüchen der Jahre 2007 bis 2009. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger Abgeltungsansprüche nur für das Jahr 2009 zugesprochen.

Im Hinblick auf die Urlaubsansprüche aus den Jahren 2007 und 2008 erklärte es jedoch, dass diese zum Zeitpunkt des Ausscheidens bereits verfallen waren.

Das in diesem Artikel verwendete Foto stammt von Uwe Schubert.

Über Elishewa Patterson-Baysal

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