So ein Blödsinn: Firmeninterne Frauenparkplätze sind keine Diskriminierung….klar, weil Frauen ja irgendwie behindert sind

So einen Mist verzapfen wahrscheinlich nur Männer. Männer die es gut meinen, aber halt Männer. Wer sonst könnte auf die Idee kommen, besonders attraktive betriebliche Parkplätze nur an Frauen zu vergeben und darin keine Diskriminierung zu sehen. Aber entscheiden Sie selbst.

Der Fall: Ein Krankenpfleger arbeitet in einem Krankenhaus und begehrt im zweiten, kleineren Parkhaus einen Stellplatz, das unmittelbar am Klinikgelände liegt.

Bislang vermietete ihm der Arbeitgeber lediglich einen Parkplatz, der zu Fuß rund 500 Meter von der Klinik entfernt lag. Seit 2008 wurde bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt und ab 2011 wurde der Krankenpfleger einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

Frei werdende Parkplätze in diesem kleineren Parkhaus werden bei mehreren Bewerbern in folgender Rangordnung vermietet. Diese Kriterien sind mit dem Betriebsrat abgestimmt.

– Dienstbeginn vor 6:30 Uhr bzw. Dienstende nach 20:00 Uhr
– Frauen vor Männer
– Beschäftigungsdauer
– Alter

Die bisherigen Anträge des Krankenpflegers, ihm einen frei werdenden Stellplatz im näheren Parkhaus zu vermieten, blieben unter Verweis auf diese Vergabekriterien erfolglos. Daraufhin erhob er Klage. Er ist der Ansicht, das Vergabekriterium „Frauen vor Männer“ verstoße gegen Art. 3 GG. Die Beklagte bevorzuge Frauen bei der Parkplatzvergabe gegenüber Männern ohne sachlichen Grund. Es müsse zumindest eine Härtefallregelung für Männer getroffen werden. Er sei zu 40 % schwerbehindert und in seiner Gehfähigkeit stark eingeschränkt, bei ihm liege ein Härtefall vor, der eine Ausnahme gebiete.

Die Entscheidung: Die Beklagte ist weder verpflichtet, Anträge des Klägers auf Zuteilung eines Parkplatzes in der Z.-Straße unter Nichtberücksichtigung des Vergabekriteriums „Frauen vor Männer“ (neu) zu bescheiden, noch ihre „Rankingliste“ entsprechend zu korrigieren. Die Parkplatzvergabepraxis der Beklagten stellt keine sachfremde Diskriminierung von Männern dar, sondern knüpfe sachgerecht daran an, dass Frauen typischerweise häufiger Opfer von gewaltsamen (sexuellen) Übergriffen werden. Die Beklagte sei weder nach Art. 3 Abs. 2 GG noch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet, den Grundsatz „Frauen vor Männer“ aufzugeben.

Was lernen wir daraus: Zumindest bei Parkplätzen scheint es mit der Frauenquote zu funktionieren ;-).

LAG Mainz 29.09.2011 10 Sa 314/11

Das in diesem Artikel verwendete Foto stammt von fukami.

Über Elishewa Patterson-Baysal

Schubladendenken überlasse ich anderen! Ich berate Unternehmen ganzheitlich und bestärke sie ihre Mitarbeiter als ihr wichtigstes Asset zu betrachten. Gesunde, fachlich qualifizierte und motivierte Mitarbeiter garantieren den Unternehmenserfolg.

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