Polizist mit interessantem Nebenjob: Partydrogen mischen – Kündigung wirksam
Wirklich überraschend ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin.Brandenburg nun wirklich nicht. Ein Poizeiangestellter, der seinen Dienst in Uniform und mit Waffe versieht, darf nicht außerdienstlich Partydrogen herstellen.
Der gute Mann, der wegen seiner Partydrogenmischerei zwischenzeitlich zu 11 Monaten auf Bewährung verurteilt wurde, argumentierte im Prozess, dass er die Straftat schließlich außerdienstlich begangen hat und er sich während seines Dienstes doch unstreitig nichts hat zu Schulden kommen lassen.
Das Landesarbeitsgericht hat die fristgemäße Kündigung des Polizeiangestellten, der im Objektschutz eingesetzt war, für wirksam gehalten und damit das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. März 2011 bestätigt.
Das Landesarbeitsgericht hat dem Ansinnen des Polizeiangestellten eine klare Absage erteilt und seine Kündigungsschutzklage abgewiesen. Es könne von dem beklagten Land nicht erwartet werden, dass es einen Polizisten beschäftige, der – wenn auch außerdienstlich – in schwerwiegender Weise Strafgesetze gebrochen habe.
Die hoheitlichen Aufgaben und Befugnisse des Polizisten erforderten, so die Richter weiter, eine unbedingte Rechtstreue. Auch bestehe die Möglichkeit, dass der Polizist zukünftig seinen Dienst unter Einfluss von Drogen ausüben würde, mit für die Allgemeinheit unabsehbaren Folgen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Oktober 2011 – 19 Sa 1075/11.
Das in diesem Artikel verwendete Foto stammt von KlausNahr.
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