Achtung: Die Erhebung der Kündigungsschutzklage hemmt nicht die Verjährung der Vergütungsansprüche
Wer als Kläger in einem Kündigungsschutzverfahren keine bösen Überraschungen erleben will, sollte die Vergütungsansprüche separat geltend machen.
Das Landesarbeitsgericht Hessen hat in einer Entscheidung aus dem April 2013 klar gestellt, dass die Kündigungsschutzklage nicht die Verjährung des Vergütungsanspruchs hemmt.
Die für tarifliche Ausschlussfristen geltenden Grundsätze sind nicht auf § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu übertragen. Das Erfordernis, eine auf Annahmeverzug gerichtete Leistungs- oder Feststellungsklage ggfs. noch vor Abschluss der Bestandsschutzstreitigkeit zu erheben, verletzt den Arbeitnehmer nicht in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, da der Arbeitnehmer sein Kostenrisiko begrenzen kann, indem er die Annahmeverzugslohnansprüche im Wege uneigentlicher Hilfsanträge verfolgt.
Hessisches Landesarbeitsgericht vom 09.04.2013, Az: 8 Sa 1389/12
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