Wenn der Mitarbeiter einfach geht….welche Rechte hat der Arbeitgeber?
Um Mitarbeiter langfristig an sich zu binden, vereinbaren Arbeitgeber häufig längere Kündigungsfristen. Manchmal halten sich die Mitarbeiter aber nicht an die Regeln und verlassen den Arbeitgeber ohne die vertragliche bzw. gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten. Es stellt sich die Frage was der Arbeitgeber in einem solchen Fall tun kann.
Sofern, was eher selten der Fall ist, die Parteien eine wirksame Vertragsstrafe für diesen Fall des Vertragsbruchs vereinbart haben, kann der Arbeitgeber diese vom Arbeitnehmer verlangen, regelmäßig ein Bruttomonatsgehalt.
Oft wollen Arbeitgeber dem untreuen Mitarbeiter die Kosten für die Stellenausschreibung und das Bewerbungsverfahren für die Neubesetzung der vakanten Stelle in Rechnung stellen. Damit kommen die Arbeitgeber aber in der Regel nicht durch, weil diese Kosten so oder so entstanden wären, bei fristgemäßer Kündigung nur einfach ein wenig später.
Der Arbeitnehmer kann sich aber trotzdem schadensersatzpflichtig machen. Mögliche Schadensposten können der Ersatz des entgangenen Gewinns, die Kosten für eine Ersatzkraft, Kosten für Mehrarbeit der übrigen Arbeitnehmer (Überstundenzuschläge), Kosten für die Beschaffung einer neuen Arbeitskraft oder Strafen, die der Arbeitgeber wegen nicht rechtzeitiger Erbringung der Leistung an seine Vertragspartner zahlen musste sein.
Denkbar sind außerdem Entschädigungsansprüche nach § 61 Abs. 2 ArbGG. Verklagt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf Erbringung der Arbeitsleistung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, kann er bereits in diesem Verfahren beantragen, den Arbeitnehmer für den Fall, dass die geschuldete Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer nach freiem Ermessen des Gerichts festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen.
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