Gastartikel: Die Tücken einer Abfindung

Ist die Beendigung des letztes Arbeitsverhältnis‘ mit einer Abfindung einhergegangen, kann die Bundesagentur für Arbeit weniger ALG zahlen. Unbedingt vorher informieren!

Der Verlust des Arbeitsplatzes
Was kann bitterer sein als der Verlust des Arbeitsplatzes? Für ältere Arbeitnehmer bedeutet es oft, dass sie schwierig oder im schlimmsten Falle gar keinen neuen (vergleichbaren) Job mehr bekommen. Für Jüngere kann eine Arbeitsstelle in einer fremden Stadt Bedingung dafür gewesen sein, in eine WG einziehen zu dürfen. Wenn dies nicht mehr gegeben ist, kann ein vorläufiges Dasein zuhause zu unangenehmen Situationen führen, vom finanziellen Aspekt ganz zu schweigen.

In zahlreichen Fällen versuchen Arbeitgeber zwar, Mitarbeitern, die sich von ihrem Arbeitsplatz trennen sollen, mehr oder weniger üppige Abfindungen schmackhaft zu machen. Für die Arbeitnehmer gilt es jedoch an dieser Stelle, kühlen Kopf zu bewahren!

Bundesagentur für Arbeit verweigert Zahlung von ALG
Allem zeitlichem und psychischem Druck zu Trotze, der in solchen Situationen auf einem lastet: keine Schnellschüsse jetzt! Niemand kann einen Arbeitnehmer zu einer sofortigen oder unverzüglichen Entscheidung über die Annahme einer Abfindung drängen. Insgesamt gesehen kann eine Abfindung ein Verlustgeschäft sein. Diese Art der versüßten Trennung eines Arbeitsverhältnisses gerät nämlich schnell zwischen die Mühlsteine des ALG und des Steuerrechts. Spätestens, wenn es ums Arbeitslosengeld geht, führt eine unbedachte Abfindungsannahme zu bösem Erwachen.

Lässt sich jemand, der um die Tücken solcher Verhandlungen über Abfindungssummen nichts weiß, zu Übereinkünften oder gar bereits zu einer Unterschrift ein, steht er danach selbst mit fachkundiger steuer- und arbeitsrechtlicher Unterstützung auf verlorenem Posten. Was ist die Krux?

Die Bundesagentur für Arbeit kann Zahlungen des Arbeitslosengeldes verweigern, wenn der Arbeitnehmer mit dem ehemaligen Arbeitgeber eine Übereinkunft über die Aufhebung des Arbeitsvertrags getroffen hat. Sehr oft ist es nämlich der Fall, dass sich der Arbeitnehmer eine solche Aufhebung des Kontrakts von der Bundesagentur für Arbeit genehmigen lassen muss. Missachtet der Arbeitnehmer diese Regel, droht ihm im Regelfall eine Sperrzeit des ALG bis zu zwölf Wochen. Wenn es richtig krass kommt, streckt sich dieses Prozedere in Einzelfällen auch bis zu sechs Monaten.

Anrechnung der Abfindung auf das ALG

Hat man seinen Fehler eingesehen und Buße getan, muss die Qual nicht zwingend schon ein Ende gefunden haben. Es gibt noch weitere Dinge zu beachten.

Die Bundesagentur für Arbeit wartet mit einer komplizierten Berechnungsformel für die Anrechnung der Abfindung auf die Höhe der ALG-Bezüge auf. Diese Formel ist mithin eine Wissenschaft für sich. Dahinter steckt § 143 a SGB III. Parameter dieser Berechnungsformel sind zum Beispiel Alter des Arbeitnehmers und eben eventuelle Abfindungen aus dem letzten Arbeitsverhältnis, die mit der BfA abgesprochen waren oder eben nicht.
Selbst wenn man dies alles weiß, muss man auch alles nachrechnen können. Da ist der Einzelne schnell überfordert. Neben einer Sperrzeitverlängerung kann die Behörde übrigens auch anordnen, dass das ALG ruht. Noch einmal potenzieren kann sich die Misere, wenn sich der Arbeitgeber neben der Abfindung gleichsam auch noch von einem Teil der Kündigungsfrist freigekauft hat…

Angesichts der Tatsache, dass diese Spielregeln auf Grund der uneinheitlichen Arbeitsweise der verschiedenen Bundesagenturen in jedem Bundesland eine andere Wendung nehmen können, empfiehlt sich dem Einzelnen ein spezialisierter Anwalt für Arbeitsrecht. Viele weitere Rechtsinfos aus diesem Gebiet mit dem dazu passenden Anwalt für Arbeitsrecht finden Sie auf der Rechtsplattform AdvoGarant.de.

Autor: Hendrik Schwarzkopf

Über Elishewa Patterson-Baysal

Schubladendenken überlasse ich anderen! Ich berate Unternehmen ganzheitlich und bestärke sie ihre Mitarbeiter als ihr wichtigstes Asset zu betrachten. Gesunde, fachlich qualifizierte und motivierte Mitarbeiter garantieren den Unternehmenserfolg.

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