Kündigung

Was Sie beachten müssen

Mediation im Arbeitsrechtwenn Sie eine Kündigung erhalten haben: Verschaffen Sie sich zunächst einen Überblick darüber, ob alle Fristen und Regeln eingehalten wurden.

Prüfen Sie die nachstehende Punkte genau:

Kündigungsfrist: Bei einer Kündigung müssen die vorgeschriebenen Kündigungsfristen eingehalten werden, in der Regel vier Wochen zum 15. eines Kalendermonats. Die Kündigungsfrist steigt mit der Dauer der Jahre, die Sie in der Firma gearbeitet haben.

Probezeit: Während der Probezeit von maximal sechs Monaten muss eine Frist von mindestens zwei Wochen eingehalten werden, diese verkürzte Kündigungsfrist muss jedoch vereinbart worden sein oder auf Tarifvertrag beruhen.

Betriebsrat: Vor Ausspruch der Kündigung muss der Betriebsrat angehört werden. Versäumt der Arbeitgeber, den Betriebsrat von Ihrer Kündigung zu informieren, ist die Kündigung unwirksam.

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Originalunterschrift: Eine Kündigung muss schriftlich verfasst und handschriftlich vom Bevollmächtigten unterschrieben sein. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer dürfen eine Kündigung per Fax oder E-Mail zustellen.

Empfangsbestätigung: Das Kündigungsschreiben muss rechtswirksam zugehen. Am sichersten ist es, wenn die Kündigung persönlich übergeben wird und der Empfänger den Erhalt quittiert.


Klage vorbereiten

Bereiten Sie Ihre Klage vor dem Arbeitsgericht vor. Damit wir Ihnen bestmöglich helfen und Sie optimal unterstützen können, sollten Sie die 

Antworten auf die folgenden Fragen parat haben:

  • Wann war der Zugang der Kündigung?
  • Gibt es einen Nachweis des Zugangs?
  • Ist die Kündigung schriftlich ausgesprochen worden?
  • Liegt eine ordentliche oder außerordentliche fristlose Kündigung vor?
  • Ist die Kündigungsfrist eingehalten worden ?
  • Woraus ergibt sich die Kündigungsfrist? Aus dem Tarifvertrag, dem Arbeitsvertrag oder dem Gesetz. Welche Normen gelten oder gehen vor?
  • Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung ?
  • Wurde eine Sozialauswahl vorgenommen ?
  • Existiert im Betrieb ein Betriebsrat?
  • Ist der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung angehört worden?
    Wenn ja: Ist der Betriebsrat ordnungsgemäß, d.h. fristgerecht und unter Vorlage der wichtigsten Kündigungsgründe angehört worden?
    Wie war die Reaktion des Betriebsrats. Hat der Betriebsrat der Kündigung widersprochen oder umgekehrt der Kündigung zugestimmt?
    Ist der Widerspruch des Betriebsrats dem Arbeitnehmer mitgeteilt worden?

 


Ihre Rechte vor Gericht

Achtung Fristen!

Wenn Sie davon ausgehen, dass eine Kündigung nicht sozial gerechtfertigt ist und ist das KSchG anwendbar, müssen Sie die Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erheben.

Die dreiwöchige Klagefrist gilt für die ordentliche und die Änderungskündigung, aber auch für die außerordentliche Kündigung, wenn das Fehlen eines wichtigen Grundes geltend gemacht wird. Die 3-wöchige Frist gilt nicht nur, wenn Sie geltend machen, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt, sondern auch, wenn die Kündigung aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, § 4 S. 1 KSchG.

Für die Berechnung der Klagefrist gelten die allgemeinen Vorschriften, die auch für den ordentlichen Zivilprozess gelten. Wenn die Kündigung Ihnen an einem Mittwoch zugeht, beginnt die Klagefrist am Donnerstag zu laufen, § 187 Abs. 1 BGB. Sie endet nach Ablauf von drei Wochen an einem Mittwoch, § 188 Abs. 2 Satz 1 BGB. Wenn der letzte Tag der Klagefrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzliche Feiertag fällt, endet die Klagefrist erst am darauf folgenden Werktag, § 222 Abs. 2 ZPO.

Die Klagefrist wird gewahrt, wenn die Kündigungsschutzklage vor Ablauf des letzten Tages der Frist beim Arbeitsgericht eingeht, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 167 ZPO.

Und was ist mit den Kosten?

Eine gerichtliche Auseinandersetzung vor den Arbeitsgerichten ist grundsätzlich mit durchaus überschaubaren Kosten verbunden. Teuer ist hier eigentlich immer nur der Anwalt und den müssen Sie zumindest in der ersten Instanz gar nicht hinzuziehen.

Beachten sollten Sie, dass in der 1. Instanz jede Partei ihre gerichtlichen und außergerichtlichen Anwaltskosten selbst tragen muss, egal wer den Rechtsstreit gewonnen oder verloren hat. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass der wirtschaftlich schwächerer Arbeitnehmer von der Durchsetzung seiner Ansprüche aufgrund des Kostenrisikos absieht.

Verliert ein Arbeitnehmer seinen Gerichtsprozess gegenüber dem Arbeitgeber muss er nur seine eigenen Kosten tragen, nicht jedoch auch noch die Kosten des Arbeitgebers. Diese Bestimmung ist natürlich zweischneidig. Sie schützt den Arbeitnehmer, wenn er den Prozess verliert. Sie benachteiligt ihn jedoch, wenn er den Prozess gewinnt, weil er in diesem Fall gleichfalls seine eigenen Kosten wie Anwaltskosten, Verdienstausfall, etc. tragen muss, ohne diese auf den im Prozess unterliegenden Arbeitgeber abwälzen zu können. Gleichwohl ist diese Bestimmung verfassungsgemäß.

Diese Grundsätze gelten jedoch nur in der 1. Instanz. Ab der 2. Instanz bleibt alles bei den alten Grundsätzen, wonach die Partei, die im Prozess unterliegt, alle Kosten einschließlich derjenigen der anderen Partei übernehmen muss. Die Gerichtskosten trägt immer derjenige, der den Prozess verliert. Auch in der 1. Instanz vor den Arbeitsgerichten.


Rechte und Pflichten gegenüber der Arbeitsagentur

Wann muss ich nach einer Kündigung die Arbeitsagentur aufzusuchen?

Sofort nach Zugang der Kündigung, weil sonst Nachteile beim Bezug des Arbeitslosengeldes drohen.

Wer erhält Arbeitslosengeld?

Arbeitslosengeld erhält, wer innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ein Jahr lang in einem sozialversicherungspflichtigen Verhältnis gestanden ist.

Wie viel Arbeitslosengeld erhalte ich?

Das Arbeitslosengeld beträgt grundsätzlich 60% des letzten Nettoentgeltes. Ist ein Kind zu berücksichtigen, erhöht sich der Satz auf 67% des letzten Nettogehalts.

Wann erhalte ich eine Sperre des Arbeitslosengeldes und was kann ich dagegen tun?

Grundsätzlich droht demjenigen eine Sperre des Arbeitslosengeldes, der durch eigenes Verschulden seinen Arbeitsplatz verloren hat. Darunter kann unter Umständen auch die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses fallen. Ferner kann eine Sperre erhalten, wer bei Vermittlung eines Arbeitsplatzes durch die Agentur ohne ausreichenden Grund diese Stelle ablehnt.

Gegen den Bescheid, der eine Sperre anordnet muss Widerspruch eingelegt werden. Ändert die Agentur ihre Meinung diesbezüglich nicht, können Sie Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erheben.

Lohnt es sich als Bewerber bei Arbeitsagentur registriert zu sein ?

Auf jeden Fall ! Sie können sich als arbeitssuchend oder ausbildungssuchend melden. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie Anspruch auf einen Zuschuss für Bewerbungskosten. Diesen Zuschuss können Sie für Bewerbungsmappen, Bewerbungsfotos, Kopien, Umschläge und Briefmarken verwenden. Diese Gelder können jedem Arbeitslosen, Arbeitssuchenden und jedem, der einen Ausbildungsplatz sucht gewährt werden.

Auch wenn die Bundesagentur für Arbeit im Allgemeinen keinen wirklich tadellosen Ruf hat, sollten Sie die Angebote der zuständigen Arbeitsagenturen nutzen. Verlassen Sie sich aber bei der Suche nach einer neuen Stellen lieber auf sich selbst. Hilfreich sind hier die wöchentlichen Blicke in die Stellenangebote der überregionale Tageszeitungen wie z.B. der F.A.Z oder der Süddeutschen Zeitung und auf die Angebote im Internet wie z.B. www.monster.de  oder www.stepstone.de.