Zeiterfassung: Keine Vertrauensarbeit mehr möglich

Da ging ein Paukenschlag durch die Republik. Das BAG hat am 13. September 2022 in einem Grundsatzurteil klar gestellt, dass Arbeitgeber nach unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG gesetzlich verpflichtet sind, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen. Das Urteil macht deutlich, dass es der vieldiskutierten Umsetzung der EU Richtlinie durch den nationalen Gesetzgeber gar nicht bedarf, weil die Verpflichtung des Arbeitgebers sich bereits aus dem bestehenden Gesetz ergibt.

Das BAG hat mit diesem Grundsatzurteil auf jeden Fall Fakten geschaffen. Seit Dienstag ist die Vertrauensarbeit tot! Die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden müssen genau dokumentiert werden. Möglich bleibt Vertrauensarbeit nur in dem Sinne, dass gegenüber dem Arbeitgeber nicht nachgewiesen werden muss, ob die vertraglich geschuldete Arbeitszeit tatsächlich auch geleistet wurde.

Das gilt für alle Arbeitnehmer!

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) unterscheidet zwischen leitenden Angestellten und Angestellten. Daher muss ab sofort auch die Arbeitszeit in den Führungsetagen genau dokumentiert werden. Ausgenommen sind nur die Geschäftsleitung, der Vorstand oder sonstige Personen, die keine Arbeitnehmereigenschaft haben.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21 –

Über Elishewa Patterson-Baysal

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