Die Zahlung einer Taniteme kann von der Auszahlung einer Dividende im Geschäftsjahr abhängig gemacht werden

In einem vom Bundesarbeitsgericht am 18.01.2012 entschiedenen Fall stritten die Parteien darüber, ob es zulässig ist die Zahlung einer Tantieme von der Auszahlung einer Dividende abhängig zu machen.

Die Vorinstanzen hatten die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen, der sich darauf berufen hat, dass ihm für das Jahr 2008 eine Tantieme zumindest in Höhe der Sonderzahlung für das Jahr 2007 zustehe.

Der im Einstellungsschreiben enthaltene Vorbehalt einer Dividendenzahlung sei nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

Der Fall: Der Kläger ist seit dem 1. Januar 1993 für die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin tätig. Dem Arbeitsverhältnis liegt das Einstellungsschreiben vom 1. Oktober 1992 zugrunde, in dem es auszugsweise heißt:

Wir zahlen unseren außertariflich besoldeten Mitarbeitern eine Abschlussvergütung, deren Höhe in unserem Ermessen liegt. Sie kommt nur zur Auszahlung, wenn die C AG ihren Aktionären eine Dividende ausschüttet und Sie sich zum Zeitpunkt der Fälligkeit im ungekündigten Dienstverhältnis befinden…..

Das Gericht erklärte, dass ser Kläger keinen Anspruch aus dem Einstellungsschreiben auf Zahlung einer Tantieme für das Jahr 2008 hat. Dieser Anspruch setzt voraus, dass die C AG für das jeweilige Jahr eine Dividende zahlt. Diese Bedingung ist im Jahr 2008 nicht eingetreten.

Die im Einstellungsschreiben formulierte Zahlungsbedingung hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand. Es ist nicht unangemessen benachteiligend, eine Sonderzahlung an AT-Mitarbeiter von der Zahlung einer Dividende an die Aktionäre abhängig zu machen.

Im Kern argumentierte das höchste deutsche Arbeitsgericht, dass der Vorbehalt einer Dividendenausschüttung für die Zahlung einer Abschlussvergütung nicht als unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen ist. Es läge vielmehr im Wesen einer Erfolgsvergütung, dass diese nur bei wirtschaftlichem Erfolg zur Auszahlung komme.

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 18.1.2012, 10 AZR 670/10

Über Elishewa Patterson-Baysal

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