BAG: Heimarbeiter sind keine Arbeitnehmer iSd TzBfG
Heimarbeiter sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetztes. Das Bundesarbeitsgericht neigt in Fragen des Teilzeit und Befristungsgesetzes (TzBfG) ja bekanntlich zu Innovation. So hat es in der Frage der Vorbeschäftigung § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG einfach mal contra legis entschieden und kurzerhand die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses erlaubt, wenn in den letzten drei Jahren vor Beschäftigungsaufnahme kein „Zuvor-Arbeitsverhältnis“ bestanden hat. Diese drei Jahre hat der 7. Senat des BAG einfach mal von § 195 BGB abgeschrieben und eine zeitliche Parallele zu der regulären Verjährungsfrist hergestellt. Das war schon sehr gewagt, weil das Gesetz doch ausdrücklich vorschreibt, dass ein sachgrundlose Befristung unzulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Dessen nicht genug, nun hat das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung nun noch einen drauf gesetzt und der Heimarbeit die Eigenschaft eines „Zuvor-Arbeitsverhältnis“ im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG abgesprochen. Aber eins nach dem anderen.
Der Fall
Die Klägerin war für die Beklagte in der Zeit vom 15. Juni 2009 bis zum 31. August 2010 als Heimarbeiterin tätig. Ab dem 1. September 2010 wurde sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten beschäftigt. Der zunächst für die Dauer von einem Jahr befristete Arbeitsvertrag wurde durch Ergänzungsvertrag vom 12. Mai 2011 bis zum 31. August 2012 verlängert. Die Klägerin hat die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund der Befristung am 31. August 2012 geendet hat.
Die Entscheidung
Das BAG kam zu dem Schluss, dass ein Arbeitsvertrag auch dann ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren kalendermäßig befristet werden kann, wenn zwischen den Parteien zuvor nur ein Heimarbeitsverhältnis bestanden hat.