EuGH: Wer im Urlaub erkrankt, darf die Urlaubszeit später nachholen
In § 9 Bundesurlaubsgesetz gibt es die ausdrückliche Regelung, dass während des Urlaubs anfallende Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden dürfen. Aber europaweit gab es hierzu keine einheitliche Regelung. Der EuGH musste sich daher mit der Frage beschäftigen, ob der Urlaub nachgeholt werden darf, wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt ist.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass es für den Anspruch auf Nachholung des Erholungsurlaubs keine Rolle spiele, ob die Erkrankung bereits vor oder erst während des bezahlten Jahresurlaubs eingetreten ist.
Dem Urteil liegen mehrere Rechtsstreitigkeiten zwischen spanischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden sowie mehrere Kollektivklagen spanischer Gewerkschaften zugrunde.
Bereits 2009 hatte der EuGH den Fall, dass Arbeitsunfähigkeit vor Antritt des Erholungsurlaubs eintritt, arbeitnehmerfreundlich entschieden (Urteil vom 10.09.2009, Vicente Pereda, C-277/08).
In ihrem aktuellen Urteil weisen die EuGH-Richter darauf hin, dass der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub einen besonders bedeutsamen Grundsatz des Sozialrechts der Europäischen Union darstelle und auch ausdrücklich in der Charta der Grundrechte der EU verankert sei.
Sie betonen ferner den unterschiedlichen Zweck von Krankheits- und Erholungsurlaub. Das Recht auf (spätere) Urlaubsgewährung dürfe nicht davon abhängen, ob Arbeitsunfähigkeit vor oder während des (ursprünglich geplanten) Jahresurlaubs eintritt.
EuGH, Urteil vom 21.06.2012
Aktenzeichen: C-78/11
Das in diesem Artikel verwendete Foto stammt von kiryna.
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