Keine gute Idee: Wer genau weiß wann er „krank“ wird und das auch noch lauthals ankündigt muss mit einer Kündigung rechnen
Leider passiert es immer wieder, dass Arbeitnehmer aus Frust und Ärger damit drohen „krank zu werden“. Wenn z.B. der gewünschte Urlaub nicht gewährt wird, lässt sich der eine oder andere zu solchen Drohungen hinreißen.
Dumm nur, wenn man dann wirklich krank wird. Weil so oder so ist allein die Drohung damit „Krank zu werden“ schon ein Kündigungsgrund. Sogar ein Grund für eine fristlose Kündigung.
Die Pflichtwidrigkeit der Ankündigung einer Krankschreibung bei objektiv nicht bestehender Erkrankung im Zeitpunkt der Ankündigung liegt in erster Linie darin, dass der Arbeitnehmer mit einer solchen Erklärung zum Ausdruck bringt, er sei notfalls bereit, seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen.
Mit einem solchen Verhalten verletzt der Arbeitnehmer seine aus der Rücksichtnahmepflicht folgende Leistungstreuepflicht erheblich. Zugleich wird durch die Pflichtverletzung das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit und Loyalität des Arbeitnehmers in schwerwiegender Weise beeinträchtigt, so dass in einer solchen Erklärung regelmäßig auch ohne vorausgehende Abmahnung ein die außerordentliche Kündigung an sich rechtfertigender verhaltensbedingter Grund zur Kündigung liegt.
Da der wichtige Grund zur Kündigung in der ausdrücklich oder konkludent erklärten Bereitschaft des Arbeitnehmers zu sehen ist, sich die begehrte Freistellung notfalls durch eine in Wahrheit nicht vorliegende Arbeitsunfähigkeit zu verschaffen, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer später (zufällig) tatsächlich erkrankt oder nicht.
Das in diesem Artikel verwendete Bild stammt von HamburgerJung.