Wer beim Vorstellungsgespräch vorsätzlich falsche Angaben macht, riskiert nicht nur seinen Ruf, sondern auch seinen Job

Lügen haben ja bekanntlich kurze Beine und wer beim Vorstellungstermin lügt, der macht bald eine lange Nase. Natürlich schummeln wir alle ein bisschen beim Vorstellungsgespräch genauso wie bei einem ersten Date, aber wer dem Arbeitgeber oder seiner Verabredung eine handfeste Lüge auftischt und damit auffliegt, der bekommt auch noch nach Jahren richtig dicken Ärger.

Nicht alle Fragen, die im Vorstellungsgespräch gestellt werden, sind zulässig, deshalb gibt es da so etwas wie das „Recht auf Lüge“, allerdings gilt das nur für sehr ausgesuchte Themen, wie z.B. die Frage nach einer Schwangerschaft, einer sexuellen Orientierung oder die Frage nach einer Partei- und/oder Gewerkschaftsmitgliedschaft. Ebenso wenig darf nach der Religionszugehörigkeit gefragt werden, es sei den der künftige Arbeitgeber ist ein sog. Tendenzbetrieb .

Auch die Frage danach, ob eine Schwerbehinderung vorliegt ist in der Regel unzulässig. Wenn eine Schwerbehinderung allerdings die Erfüllung der konkreten arbeitsvertraglichen Pflichten beeinträchtigen würde, darf danach gefragt werden. Der Bewerber darf also in einem solchen Fall nicht lügen.

Über einen Fall von besonders dreister Lügerei hatte jetzt das Landesarbeitsgericht Hessen zu entscheiden.

Der Fall: Im Vorstellungsgespräch wurde eine Bewerber ausdrücklich danach befragt, ob er als Frachtabfertiger gesundheitlich in der Lage ist Nacht- und Wechselschicht zu leisten. Dies bejahte der Bewerber zunächst gut gelaunt.

Kaum hatte er aber den Arbeitsvertrag in der Tasche und seine erste Schicht hinter sich, legte er seinem verdutzten Arbeitgeber zwei ärztliche Bescheinigung vor, die aus der Zeit vor dem Vertragsabschluss stammten. Aus beiden Bescheinigungen ergab sich, dass ein genereller Verzicht auf Nachtarbeit aus ärztlicher Sicht dringend geboten ist. Eine erneute ärztliche Untersuchung bestätigte das Ergebnis der älteren Bescheinigungen, dass der Mann aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich nicht in der Lage ist Nachtarbeit zu verrichten.

Das brachte den Arbeitgeber verständlicherweise in Rage. Er hat den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Das widerrum passte dem Lügenbaron nicht. Er zog vor Gericht und bekam von dort prompt eine glatte Abfuhr.

Die Richter gelangen zu der Überzeugung, dass der Arbeitnehmer bereits bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrags wusste, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Nachtarbeit und schon gar nicht im Schichtdienst eingesetzt werden konnte. Durch diese Täuschung über die nach dem Vertrag vorausgesetzte Schicht- und Nachtschichttauglichkeit hat er den Arbeitgeber arglistig zum Abschluss des Vertrages bestimmt. Der Arbeitgeber sei im Hinblick auf die Planbarkeit aller Miarbeiter und aus Gründen der Gleichbehandlung darauf angewiesen, dass die bei ihr die Beschäftigten in allen Schichten eingesetzt werden können.

Gegen die arglistige Täuschung durfte sich der Arbeitgeber mit der Anfechtung des Arbeitsvertrags zur Wehr setzen (Hess LAG vom 21.9.2011, Az. 8 Sa 109/11).

Das in diesem Artikel verwendete Foto stammt von loop_oh.

Über Elishewa Patterson-Baysal

Schubladendenken überlasse ich anderen! Ich berate Unternehmen ganzheitlich und bestärke sie ihre Mitarbeiter als ihr wichtigstes Asset zu betrachten. Gesunde, fachlich qualifizierte und motivierte Mitarbeiter garantieren den Unternehmenserfolg.

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