Aus der Praxis: Nach der Kündigung: Was passiert mit dem Dienstwagen?
Viele Unternehmen überlassen ihren Arbeit-nehmern und Führungskräften einen Dienst-wagen. Regelmäßig entwickelt sich Streit zu diesem Thema, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wird und der Arbeitgeber gleichzeitig die Überlassung des Wagens widerruft.
Dies gilt insbesondere, wenn die Nutzung des Dienstwagens auch zu privaten Zwecken gestattet war. Daher steht die Nutzung des Dienstwagens oft unter einem Widerrufs-vorbehalt, d.h. der Arbeitgeber behält sich vor, die Erlaubnis zur Nutzung des Pkw jederzeit zu widerrufen.
So einfach wie man zunächst glaubt ist das aber nicht.
Der Fall:
Die Arbeitnehmerin hatte einen Dienstwagen, den sie auch privat nutzen durfte. Sie kündigte ihren Vertrag fristgemäß zum Ende des Monats. Gleich am nächsten Tag erhielt sie ein Schreiben der Geschäftsführung in dem die Kfz-Zulassung widerrufen wurde. Das wolle sich die Arbeitnehmerin nicht gefallen lassen und klagte.
Die Arbeitnehmerin erklärte, dass sie ein überwiegendes Interesse daran habe, das Fahrzeug bis zum Ende des des Monats nutzen zu dürfen. Der Arbeitgeber dagegen erklärte lediglich, dass er einen Dienstwagen generell nur seinen Außendienstmitarbeitern vorrangig zum Besuch bei Kundenunternehmen zur Verfügung stelle. Darüber hinaus hat er keine Gründe vorgetragen, warum er so unmittelbar nach der Eigenkündigung der Arbeitnehmerin das Fahrzeug zurückgefordert hat.
Interessensabwägung
Dieses war jedoch der einziger Pkw, der der Arbeitnehmerin zur Verfügung stand. Darüber hinaus hat ist auch die steuerrechtliche Lage zu berücksichtigen. Hiernach war die Arbeitnehmerin gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG verpflichtet, die private, mit 277,00 Euro bewertete Nutzung für den gesamten Monat zu versteuern, obwohl sie über diese Nutzung für 22 Tage nicht mehr verfügen konnte. Damit führte der Entzug des Pkw nicht nur zum Nutzungsausfall, sondern darüber hinaus zu einer spürbaren Minderung ihres Nettoeinkommens.
Im Ergebnis hatte ihre Eigenkündigung die Kürzung der laufenden Bezüge zur Folge. Das Gericht ging daher davon aus, dass das Interesse der Arbeitnehmerin, den von ihr versteuerten Vorteil auch real nutzen zu können, das abstrakte Interesse des Arbeitgebers am sofortigen Entzug des Dienstwagens, überwiegt.
Schadenersatz
Kommt der Arbeitgeber seiner Vertragspflicht, dem Arbeitnehmer die Nutzung des Dienstwagens zu Privatzwecken weiter zu ermöglichen, nicht nach, wird die Leistung wegen Zeitablaufs unmöglich, sodass der Arbeitgeber nach § 275 Abs. 1 BGB von der Leistungspflicht befreit wird. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall nach § 280 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 283 Satz 1 BGB Anspruch auf Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens.
Nach § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger gemäß § 251 Abs. 1 BGB in Geld zu entschädigen. Der Schadensersatz wegen Nichterfüllung richtet sich auf das positive Interesse. Demgemäß ist die Arbeitnehmerin so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn der Arbeitgeber den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Zur Berechnung ist eine Nutzungsausfallentschädigung auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich ein Prozent des Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung anerkannt.
Das in diesem Artikel verwendetet Foto stammt von originalgoast.
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