Schornsteinfeger darf rechte Gesinnung haben
Da passieren interessante Dinge im Lande Sachsen-Anhalt. In Ostdeutschland allgemein, wie es scheint.
Jüngst hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt nämlich entschieden, dass Aktivitäten in der rechtsextremen Szene kein Grund seien, an der persönlichen Zuverlässigkeit eines Schornsteinfegers zweifeln zu dürfen. Das Gericht führte dazu weiter aus, dass das maßgebliche Schornsteinfegergesetz nicht die gleiche Verfassungstreue voraussetze, wie sie für Beamte gelte.
Das Landesverwaltungsamtes hatte zuvor den Widerruf der Bestellung des Mannes zum Bezirksschornsteinfegermeister erklärt. Dagegen wehrte sich der Mann gerichtlich und bekam Recht.
Das Gericht erklärte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Nr. 1 Schornsteinfegergesetz für den Widerruf der Bestellung des Klägers nicht erfüllt gewesen seien. Der Widerruf der Bestellung war vor allem mit den Aktivitäten des Klägers für die NPD und einer daraus zu folgernden fehlenden Zuverlässigkeit für die Ausübung des Berufs des Bezirksschornsteinfegermeisters begründet worden.
Grundsätzlich könne ein Verhalten im privaten Bereich zwar die Unzuverlässigkeit für seinen Beruf begründen, aber dabei müsse es sich aber um ein Verhalten handeln, dass Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit der Aufgabenwahrnehmung als Schornsteinfeger habe. Hierfür gebe es, so das Gericht, keine hinreichend konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte, obwohl seine Aktivitäten für die NPD und seine rechte Gesinnung unbestritten seien. Wörtlich erklärte das Gericht:
„Die dem Kläger vorgeworfenen Aktivitäten in der rechtsextremistischen Szene seien für sich genommen nicht geeignet, die persönliche Zuverlässigkeit des Klägers für die Erfüllung seiner Aufgabe als Bezirksschornsteinfegermeister zu verneinen„.
Übersetzt sollte das im Klartext wohl heißen:
„Solange der Mann keine Ausländern verprügelt, Nazi-Parolen an die Wände sprüht oder Juden als Untermenschen bezeichnet, besteht doch kein Grund zur Sorge. Wenn eine rechte Gesinnung ein Grund wäre, an der persönlichen Zuverlässigkeit eines Menschen zu zweifeln, dann müssten wir uns ja selbst in Frage stellen und das lehnen wir zuverlässig ab!“
Ganz sicher ist sich das Oberverwaltungsgericht allerdings nicht. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, damit der Rechtsbegriff der „persönlichen Zuverlässigkeit“ gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 Schornsteinfegergesetz höchstrichterlich geklärt werden kann. Man darf also gespannt sein.
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.11.2011, Aktenzeichen: 1 L 103/10
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