Verlängerung der Elternzeit geht nur mit Zustimmung des Arbeitgebers
Damit der Arbeitgeber ordentlich und sicher disponieren kann, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen wollen, nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG gegenüber dem Arbeitgeber detailliert erklären, für welche Zeiten sie innerhalb der zwei gesetzlich vorgesehenen Jahren, sie die Elternzeit konkret nehmen wollen.
Auf der Grundlage dieser Mitteilung kann und muss der Arbeitgeber dann planen. Häufig wird er z.B. befristet eine Ersatzkraft einstellen oder die Struktur des Arbeitsumfeldes den aktuellen Anforderungen entsprechend verändern.
Ist die Elternzeit also erst einmal festgelegt, kann der Arbeitnehmer nicht mehr frei über sie verfügen. Will er Änderungen vornehmen oder die Elternzeit gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG verlängern, braucht er zwingend die Zustimmung des Arbeitgebers.
Das Landesarbeitsgericht Baden Würtemberg-Kammern Freiburg hat am 14.04.2010 hierzu erklärt, dass der Arbeitgeber die Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs frei verweigern dürfe. Es hat die Hürde für den Arbeitgeber also ganz niedrig gelegt. Der Arbeitgeber müsste nach dieser Auffassung die Belange des Arbeitnehmers kaum oder gar nicht berücksichtigen und nur prüfen, ob der Wunsch des Arbeitnehmers die betrieblichen Abläufe stört. Die Sache ging in die Revision und wurde dem Bundesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesarbeitsgericht meinte in seiner Entscheidung vom 18.10.2011 dagegen, dass der Arbeitgeber nach billigem Ermessen entsprechend § 315 Abs. 3 BGB entscheiden müsse. Er müsse also die Interessen der Parteien gegeneinander abwägen und dann entscheiden ob er der Verlängerung der Elternzeit zustimmt oder nicht. Das BAG hat die Sache deshalb an das Landesarbeitsgericht zurück verwiesen. Das Landesarbeitsgericht muss sich der Sache demnach noch einmal annehmen und den Sachverhalt dahingehend überprüfen.
Es muss nun also bewerten und beurteilen was in diesem Kontext unter billigem Ermessen zu verstehen ist. Grundsätzlich wird eine Abwägung der wechselseitigen Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers vorgenommen werden müssen.
Das Interesse des Arbeitgeber wird in diesen Fällen in erster Linie die Planungssicherheit sein, während das Interesse des Arbeitnehmers in seiner persönlichen Sphäre liegt. Bei der Abwägung der Interessen muss also auf der Seite des Arbeitgeber geprüft werden mit wie viel Aufwand eine organisatorische Veränderung verbunden ist und auf Seiten des Arbeitnehmers festgestellt werden, wie groß die persönliche, möglicherweise auch emotionale Belastung des Arbeitnehmers wäre, wenn eine Verlängerung des Elternzeit abgelehnt wird.
Zu welchem Ergebnis das Gericht im Einzelfall kommen wird, muss abgewartet werden, aber an der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Baden Würtemberg-Kammern Freiburg, dass der Arbeitgeber die Verlängerung bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs frei verweigern dürfe, wird kein Gericht mehr festhalten können.
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