Krankheitsbedingte Kündigung ist auch nach einem Schlaganfall nicht ohne weiters möglich

Eine Kündigung wegen krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist in der Regel nicht einfach durchzusetzen. Damit sie nach dem Kündigungsschutzgesetz sozial gerechtfertigt ist, müssen immer 3 Voraussetzungen vorliegen, die sorgfältig geprüft werden müssen. Besonderer Fokus liegt dabei immer auf der Abwägung der Interessen der beiden Parteien. Im Einzelnen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • es muss eine negative Gesundheitsprognose vorliegen, d.h. es muss davon ausgegangen werden, dass der Arbeitnehmer nicht mehr (ganz) gesund wird
    • es muss eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen vorliegen, d.h. die Krankheit muss zu einer Störung  im Unternehmen führen
    • eine zugunsten des Arbeitgebers ausfallende Interessenabwägung, d.h. dass geprüft werden muss, ob die Interessen des Arbeitnehmers, als weniger gewichtig anzusehen sind


So hatte das LAG Köln am 13.03.2011 über einen interessanten Fall zu entscheiden. Der Kläger war seit Anfang 2008 bei der Beklagten angestellt. 2009 erlitt er einen schweren Schlaganfall und war seitdem arbeitsunfähig.

2010 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, es sei infolge des Schlaganfalls des Mitarbeiters von einer andauernden Leistungsunfähigkeit des Klägers auszugehen.

Das LAG Köln sah das anders. Zwar unterstellte es in seiner Entscheidung zugunsten des Arbeitgebers, dass die ersten beiden Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Kündigung vorlagen, ließ die Kündigung dann aber an der dritten Stufe – der Interessenabwägung – scheitern.

Eine Kündigung wegen Krankheit ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn eine Abwägung der wechselseitigen Interessen ergibt, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers nicht mehr zumutbar ist.

Dazu erklärt das LAG Köln, dass der Arbeitgeber nicht bereits dann die Kündigung aussprechen dürfe, wenn es zu den ersten Beeinträchtigungen seines Betriebs durch den krankheitsbedingten Ausfall des Arbeitnehmers gekommen sei.

Bei (nur) einem einmaligen Schicksalsschlag müsse der Arbeitgeber erst einmal abwarten. Erst nach geraumer Zeit dürfe er prüfen ob die betrieblichen oder wirtschaftlichen Belastungen tatsächlich unzumutbar geworden seien.

Der Arbeitgeber habe vorschnell und unverhältnismäßig reagiert, indem er bereits wenige Monate nach dem Schlaganfall die Kündigung ausgesprochen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz der andauernden Arbeitsunfähigkeit noch nicht unzumutbar gewesen.
QUELLE: LAG Köln, Urteil vom 13.03.2011 – 6 Sa 143310

Über Elishewa Patterson-Baysal

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