Bonuszahlungen – Festlegung des Volumens durch den Arbeitgeber–einseitige Aufkündigung

In der Entscheidung des BAG vom 12.10.2011 war die Klägerin bei der Beklagten, die ein Bankgewerbe betreibt, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand dabei der Tarifvertrag für das private Bankgewerbe Anwendung. Des Weiteren wurden Regelungen hinsichtlich der Zahlung von Bonusleistungen vereinbart. Dabei bestimmte eine Betriebsvereinbarung, dass der Vorstand das Volumen des Bonuspools für tariflich vergütete Mitarbeiter in Abhängigkeit vom Geschäftsergebnis festlegt.

Im Einzelnen wurde sodann geregelt wie sich das festgelegte Gesamtvolumen auf die einzelne Mitarbeiter verteilt, insbesondere mit der Durchführung von Mitarbeitergesprächen. Im Oktober 2008 teilte die Beklagte via Intranet mit, dass sie sich freuen würde, dass der Vorstand entschieden habe, dass im Kalenderjahr 2008 das gleiche Bonusvolumen gestellt wird wie im Jahre 2007.

Unmittelbar nach dieser Ankündigung erfolgte die Verschmelzung mit einer weiteren privaten Bank. Diese musste nach der Verschmelzung allerdings feststellte, dass erhebliche negative operative Ergebnisse im Jahre 2008 erwirtschaftet wurden. Vor diesem Hintergrund teilte sie dann mit, dass es für das Jahr 2008 keine Bonuszahlungen geben werde, sondern lediglich eine Anerkennungsprämie in Höhe von € 1.000,00. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Erfolg.

Das BAG stellte hierzu fest, dass durch die Mitteilung im Oktober 2008 durch das Vorgängerunternehmen der Anspruch der Klägerin wirksam zustande gekommen sei. Zunächst ginge eindeutig aus der Betriebsvereinbarung hervor, dass der Arbeitgeber im Rahmen des § 315 BGB das Bonusvolumen festlegen kann. Legt er dies endgültig fest, so ist diese Festlegung auch für ihn bindend, da die Erklärung letztlich im Rahmen der geschlossenen Betriebsvereinbarungen erfolgte und damit eine unmittelbare und zwingende Wirkung besitzt. Eine einseitige Loslösung ist in diesem Falle nicht mehr möglich.

Anhaltspunkte dafür, dass es sich nicht um eine verbindliche Entscheidung handeln würde, konnte vorliegend nicht erkannt werden. Auch der Umstand, dass bereits im Vorfeld, gemeint ist im Oktober des laufenden Jahres und nicht erst, wie zu erwarten nach Abschluss des Geschäftsjahres eine entsprechende Erklärung abgegeben wurde, hat das BAG nicht beanstandet. Dem Arbeitgeber ist es selbstverständlich freigestellt auch im Vorfeld, unter Berücksichtigung des Günstigkeitsprinzips, eine Bestimmung des Bonusvolumens vorzunehmen.

Über Elishewa Patterson-Baysal

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