Kündigungsschutzklage während Vergleichsverhandlungen

Oft werden gleich unmittelbar nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung zwischen den Parteien Gespräche aufgenommen. Die Parteien bemühen sich in dieser Phase häufig darum eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen.

Solange der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber im Anschluss an eine schriftliche Kündigung aber keine Abrede über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses getroffen oder von diesem zumindest eine dahingehende Zusage erhalten hat, handelt er auf eigenes Risiko, wenn er davon absieht, vorsorglich Kündigungsschutzklage zu erheben.

Mit anderen Worten: Gerade in dieser Phase ist besondere Vorsicht geboten. Einerseits will man den Arbeitgeber nicht verprellen indem man ihn während laufender Verhandlungen mit einer Klage überzieht, andererseits muss man sich natürlich absichern. Vertrauen ist in dieser Situation zwar gut, aber Kontrolle (über die Situation) in jeden Fall besser!
Die 3 Wochen Frist zur Klageerhebung nach Zustellung der Kündigung läuft nämlich in jedem Fall.

Das LAG Berlin Brandenburg hat hierzu festgestellt, dass der Arbeitnehmer nicht arglistig von einer vorsorglichen Klagerhebung abgehalten wird, wenn der Arbeitgeber am letzten Tag der Klagefrist erklärt, man werde „am nächsten Tag reden“ (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2.11.2012, 6 Sa 1754/12).

Wer also auf Nummer sicher gehen will, sollte auf jeden Fall rechtzeitig Klage erheben. Eine Einigung kann man dann immer noch erzielen und eine Klage dann immer noch zurücknehmen.

Über Elishewa Patterson-Baysal

Schubladendenken überlasse ich anderen! Ich berate Unternehmen ganzheitlich und bestärke sie ihre Mitarbeiter als ihr wichtigstes Asset zu betrachten. Gesunde, fachlich qualifizierte und motivierte Mitarbeiter garantieren den Unternehmenserfolg.

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