Hätten Sie es gewusst? – Karenzentschädigung bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot
Wie das grundsätzlich mit dem Wettbewerbsverbot ist, wurde bereits an anderer Stelle erörtert, allerdings kommen immer wieder speziellere Fragen zu diesem Thema. Ein Aspekt soll daher hier mal etwas ausführlicher beleuchtet werden. Bei der Karenzentschädigung sind im Vorfeld eine Reihe von Dinge zu beachten, vorliegend soll es allerdings nur um die praktische Handhabung der Entschädigung gehen.
Der Arbeitnehmer muss die Karenzentschädigung beim früheren Arbeitgeber geltend machen. In der Regel wird er zeitgleich die aktuelle Verdienstbescheinigung vorlegen müssen.
Hier ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer sich auf die Entschädigung das anrechnen lassen muss, was er durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. So steht es im § 74 c HGB.
Dabei ist wiederum zu beachten, dass anderweitiger Verdienst nur anzurechnen ist, soweit die Entschädigung und der anderweitige Verdienst zusammen gerechnet 110 % der bisherigen vertragsmäßigen Leistungen übersteigen.Diese Anrechnungsgrenze steigt auf 125 %, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Wettbewerbsverbots gezwungen ist, seinen Wohnsitz zu verlegen.
Auch wenn er es böswillig unterlässt einen anderweitigen Erwerb zu erzielen darf dieser fiktive Anteil auf die Karenzentschädigung angerechnet werden. Allerdings liegt ein böswilliges Unterlassen eines anderweitigen Erwerbes nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer trotz Kenntnis einer zumutbaren Arbeitsmöglichkeit diese vorsätzlich nicht wahrnimmt. Hier muss dem Arbeitnehmer nachgewiesen werden können, dass er positive Kenntnis des anderweitigen Erwerbs hatte, diese Arbeitsmöglichkeit zumutbar ist und er vorsätzlich auf die Arbeitsaufnahme verzichtet hat. Das sind schon sehr hohe Hürden, die überwunden werden müssen, um hier die erforderliche Böswilligkeit bejahen zu können.