Keine Fiktion des unbefristeten Fortbestandes eines befristeten Arbeitsverhältnisses bei Nachtschicht am letzten Arbeitstag
Der Kläger war bei der Beklagten als Wachmann im Kernkraftwerk A zu einem beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sieht einer Befristung bis 31. Dezember 2011 vor mit der Formulierung:
„Das Arbeitsverhältnis beginnt am 17. Januar 2011 und endet am 31. Dezember 2011, ohne dass es einer Kündigung bedarf.“
Die Parteien streiten um den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses über das vereinbarte Ende hinaus.
Mit Schreiben vom 09. Dezember 2011 teilte die Beklagte dem Kläger u. a. Folgendes mit:
„Beendigung Ihres befristeten Arbeitsverhältnisses
….
Sehr geehrter Herr B,
hiermit bestätigen wir die Beendigung Ihres bis zum 31.12.2011 befristeten Arbeitsvertrages.
Wir bitten Sie, die Ihnen leihweise überlassenen Uniform- und Ausrüstungsgegenstände in gereinigtem Zustand bei Frau C bzw. Frau D in der Dienststellenleitung, abzugeben.
In Ihrem eigenen Interesse bitten wir um schnellstmögliche Abgabe, damit der Aushändigung der Arbeitspapiere nichts im Wege steht. […]
Die Zusendung Ihrer Arbeitspapiere wird aus EDV-technischen Gründen nicht vor Ende Januar 2012 erfolgen.“
Der Kläger wurde am 31. Dezember 2011 noch für die Nachtschicht eingeteilt und arbeitete ab 18:00 Uhr gemäß dem Dienstplan bis zum 01. Januar 2012 um 06:00 Uhr früh. Bereits ab 24:00 Uhr war der Werksausweis des Klägers gesperrt und ihm dadurch der Zutritt in diverse Räume des Kernkraftwerkes versagt.
Der Kläger konnte ab 24:00 Uhr nur noch Kontrollrundgänge machen, die ohne Werksausweis möglich waren. Einmal gelangte er noch mit dem Werksausweis eines Kollegen in ein gesperrtes Gebäudeteil.
Mit der am 06. Januar 2012 eingegangenen Klage hat der Kläger seine Weiterbeschäftigung und die Feststellung begehrt, dass sein Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht.
Das Gericht wies die Klage ab. Das Urteil des LAG Hessen Az: 13 Sa 820/12 ist hier nachzulesen.