BAG: Raubkopien am Arbeitsplatz hergestellt – fristlose Kündigung wirksam
Eine große Überraschung kann das für die Beteiligten nicht gewesen sein: wer Raubkopien am Arbeitsplatz herstellt kann fristlos entlassen werden.
Der Fall:
Der Kläger war seit Februar 1992 bei dem beklagten Land beschäftigt. Er nahm die Funktion des „IT-Verantwortlichen“ beim Oberlandesgericht N. wahr. Zu seinen Aufgaben gehörte ua. die Verwaltung des „ADV-Depots“. Mit ihr war die Bestellung des für die Datenverarbeitung benötigten Zubehörs – etwa von Datensicherungsbändern, CDs und DVDs – verbunden.
Anfang März 2013 räumte der Leiter der Wachtmeisterei in einem Personalgespräch ein, den dienstlichen Farbdrucker seit längerer Zeit zur Herstellung sog. „CD-Cover“ genutzt zu haben. Bei einer Mitte März 2013 erfolgten Geschäftsprüfung wurden auf den Festplatten eines vom Kläger genutzten Rechners mehr als 6.400 E-Book-, Bild-, Audio- und Videodateien vorgefunden. Zudem war ein Programm installiert, das geeignet war, den Kopierschutz der Hersteller zu umgehen. Es stellte sich heraus, dass in der Zeit von Oktober 2010 bis März 2013 über 1.100 DVDs bearbeitet worden waren.
Im gleichen Zeitraum waren etwa gleich viele DVD-Rohlinge von Seiten des Gerichts bestellt und geliefert worden. Bei näherer Untersuchung und Auswertung der vom Kläger benutzten Festplatten wurden Anfang April 2013 weitere (Audio-)Dateien aufgefunden. Der Kläger ließ sich im Verlauf der Ermittlungen dahin ein, alles, was auf dem Rechner bezüglich der DVDs sei, habe er „gemacht“. Er habe für andere Mitarbeiter „natürlich auch kopiert“. Die Äußerungen nahm er einige Tage später „ausdrücklich zurück“.
Mit Schreiben vom 18. April 2013 erklärte das beklagte Land die außerordentliche fristlose, mit Schreiben vom 13. Mai 2013 hilfsweise die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
LAG Sachsen hielt die fristlose Kündigung für unwirksam
Raubkopieren herzustellen ist schon vom Grundsatz her keine besonders gute Idee, da ist Ärger vorprogrammiert, aber wer die dann auch noch auf Kosten des Arbeitgebers produziert, der muss sich besonders warm anziehen. Das LAG Sachsen hat in dem jetzt vom BAG entschiedenen Fall noch erklärt, dass die Kündigung unwirksam sei, weil unklar sei, welchen Tatbeitrag gerade der Kläger zu den in Rede stehenden Kopier- und Brennvorgängen geleistet habe.
BAG erteilt LAG Sachsen eine Absage
Das BAG hat hierzu aber klare Worte gefunden und u.a. erklärt, dass eine (fristlose) Kündigung auch dann in Betracht kommt, wenn der Kläger nicht alle fraglichen Handlungen selbst vorgenommen, sondern dabei mit anderen Bediensteten zusammengewirkt oder das Herstellen von „Raubkopien“ durch diese bewusst ermöglicht hat. Aus dem Umstand, dass es ihm erlaubt gewesen sein mag, seinen dienstlichen Rechner für bestimmte andere private Zwecke zu nutzen, konnte er nicht schließen, ihm seien die behaupteten Kopier- und Brennvorgänge gestattet.
In seiner Pressemitteilung zu seiner Entscheidung hat das BAG klargestellt, dass im Missbrauch von Dienstmitteln, unabhängig davon, ob darin zugleich ein strafbewehrter Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz liegt, grundsätzlich ein Grund zur fristlosen Kündigung liegen kann.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 16. Juli 2015 – 2 AZR 85/15 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil vom 19. Dezember 2014 – 4 Sa 10/14 –
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