Wenn ein Schwerbehinderter einen Aufhebungsvertrag schließt, hat der Schwerbehindertenvertreter kein Anhörungsrecht
In der vorliegenden Entscheidung stritten sich die Parteien, ob ein Beteiligungsrecht des Schwerbehindertenvertreters besteht. Vorliegend hatte die Arbeitgeberin Aufhebungsverträge mit schwerbehinderten Mitarbeitern ihres Betriebes abgeschlossen, ohne zuvor den gewählten Schwerbehindertenvertreter davon in Kenntnis zu setzen und ihn anzuhören. Hiergegen wendet sich nunmehr der Schwerbehindertenvertretung und begehrt die vorherige Unterrichtung und Anhörung.
Dabei stützt der Schwerbehindertenvertreter seinen Anspruch auf § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Das Bundesarbeitsgericht führt hierzu aus, dass die Arbeitgeberin gem. § 95 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB IX lediglich verpflichtet ist, den Schwerbehindertenvertreter unverzüglich zu unterrichten. Dies kann sowohl vor als auch nach Abschluss des Aufhebungsvertrages erfolgen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Anhörung des Schwerbehindertenvertreters nach einer entsprechenden vorherigen Unterrichtung besteht nach Ansicht des Gerichts nicht.
§ 95 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz SGB IX führt als weitere Alternative lediglich aus, dass der Schwerbehindertenvertreter vor einer Entscheidung anzuhören ist. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages stellt jedoch keine Entscheidung dar. Vielmehr soll die Schwerbehindertenvertretung bei einseitigen Maßnahmen seitens des Arbeitgebers angehört werden. Der Aufhebungsvertrag ist aber gerade keine einseitige Entscheidung des Arbeitgebers.
So kann z.B. die Initiative zum Abschluss desselbigen Vertrages auch von dem schwerbehinderten Mitarbeiter selbst ausgehen. Da diesem im Rahmen der Verhandlungen mit dem Arbeitgeber ein besonderer Kündigungsschutz zur Seite steht (§ 85 SGB IX), bedarf es daher auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung, so das Gericht, nicht noch einen weiteren Schutz in Form der Anhörung des Schwerbehindertenvertreters vor Abschluss des Aufhebungsvertrages.
BAG vom 14.03.2012, Az.: 7 ABR 67/10
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