Nach der Kündigung: Gibt es trotzdem Weihnachtsgeld?
Wie bei so vielem im juristischen Kontext lautet auch hier die Antwort:“es kommt drauf an!“.
Eine pauschale Antwort auf die Frage gibt es jedenfalls nicht. Es ist zu prüfen, was für eine Art Zuwendung das Weihnachtsgeld im Einzelfall ist. Wird es für Betriebstreue bezahlt oder ist es als Gratifikation gedacht oder wird es beispielsweise als 13. Monatsgehalt gezahlt.
Das Bundesarbeitsgericht beschäftigt sich naturgemäß häufig mit diesbezüglichen Fragen, weil es oft so ist, dass ein Arbeitsverhältnis zum 31.12. gekündigt wird, weil ein neues zu, 01.01. des Folgejahren begonnen werden soll.
In einer Entscheidung aus dem Jahr 2008 hat das Gericht erklärt, dass in Fällen in denen ein Arbeitnehmer aufgrund einer Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, leer ausgeht, wenn der Auszahlungstermin im November liegt. Der Zahlungszeitpunkt spreche nämlich dafür, dass die Zahlung davon abhängig ist, dass sich der Arbeitnehmer zu diesem Termin im November des jeweiligen Jahres noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet.
In ähnlich gelagerten Fällen wird man also genau prüfen müssen was im Arbeitsvertrag steht.
Weihnachtsgeldregelungen enthalten auch oft die Vorgabe, dass das Weihnachtsgeld zurückzuzahlen ist, wenn das Arbeitsverhältnis bis zu einem bestimmten Termin des Folgejahres endet. Eine solche Regelung ist grundsätzlich zulässig, wenn es sich um eine Sondergratifikation handelt, das Weihnachtsgeld also nicht für die geleistete Tätigkeit gezahlt wird.
Laut LAG Düsseldorf vom 19.07.2011 darf eine solche Regelung allerdings nur eingreifen, wenn der Grund für die Rückzahlung nicht im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers liegt. Das Gericht führt aus, dass bei der Gewährung einer Weihnachtsgratifikation die Rückzahlungsverpflichtung im Falle einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber nicht zulässig sei. Der Arbeitgeber müsse nach dem Anlass des vorzeitigen Ausscheidens differenzieren. Eine Rückzahlungsklausel ist deshalb nur zulässig, wenn sie an das eigene, freiwillige Ausscheiden des Mitarbeiters anknüpft.
Ist aufgrund der Auslegung der Regelung im Arbeitsvertrag nicht eindeutig erkennbar, dass mit der Zahlung von Weihnachtsgeld die Betriebstreue des Arbeitnehmers belohnt werden soll, hat das Weihnachtsgeld Entgeltcharakter. Dann wird das Weihnachtsgeld also behandelt wie das Gehalt, dass der Arbeitgeber im Falll einer Kündigung ja auch nicht zurückfordern kann.
Wenn das Weihnachtsgeld Entgeldcharakter hat, dann besteht bei vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis immer noch ein anteilige Anspruch darauf.
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