Bereitschaftsdienst, Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft – Was ist eigentlich was?

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Gerade bei Auseinandersetzungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber kommt es immer wieder zum Streit darüber wann Bereitschaftsdienst geleistet wird, die zur Arbeitszeit zählt und wann lediglich Rufbereitschaft abzuleisten ist. Durch die Verpflichtung die EU Richtlinie 93/104 umzusetzen, hat sich das Bundesarbeitsgericht im Beschluss vom 18.02.2003 intensiv mit dieser Frage auseinandergesetzt und alle offenen Fragen geklärt. Raum für Streit gibt es an diesem Punkt also eigentlich gar nicht. Das Problem muss also daran liegen, dass es wegen der Begrifflichkeiten noch Missverständnisse gibt, die im Folgenden geklärt werden sollen.

Von Bereitschaftsdienst spricht man, wenn der Arbeitnehmer sich außerhalb der normalen Arbeitszeit an einem bestimmten Ort aufzuhalten hat, um im Bedarfsfall sofort seine volle Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Klassischerweise sind es Ärzte, Sicherheitspersonal, Rettungskräfte aber auch IT-Spezialisten, die Bereitschaftsdienste ableisten.

Im Gegensatz zur Rufbereitschaft kann der Arbeitnehmer während des Bereitschaftsdienst den Aufenthaltsort nicht selbst bestimmen. Meist hat er sich am Arbeitsplatz selbst oder in unmittelbarer Nähe seines Arbeitsplatzes aufzuhalten.

Wenn der Arbeitnehmer in sog. Rufbereitschaft ist, hält er sich an einem Ort auf, den er selbst bestimmt. Er muss allerdings auf Zuruf bereit und in der Lage sein, seine Arbeit aufzunehmen. Die Rufbereitschaft selbst ist keine Arbeitszeit, aber die Zeit in der während der Arbeitszeit gearbeitet wird, muss selbstverständlich vergütet werden.

Der Bereitschaftsdienst wird zusätzlich zur regulären Arbeitszeit geleistet. Dabei wird er arbeitsschutzrechtlich als Arbeitszeit angesehen und zwar unabhängig von dem tatsächlichen Arbeitsaufkommen während der Dauer des Bereitschaftsdienstes. Die Vorschriften zu Arbeitspausen sind einzuhalten, ebenso die Höchstarbeitszeitgrenzen und Ruhezeiten von 11 Stunden.

Da die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers in der Bereitschaftszeit normalerweise geringer ist als in der normalen Arbeitszeit, kann der Bereitschaftsdienst allerdings niedriger vergütet werden als die Vollarbeit.

Eine generelle Verpflichtung zum Bereitschaftsdienst gibt es nicht. Allerdings kann eine Verpflichtung aufgrund eines Arbeitsvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags vorliegen. In bestimmten Berufen, wie bei Ärzten und Fernfahrern gehört die Bereitschaft zur Art des Arbeitsverhältnisses.

Die Arbeitsbereitschaft auf der anderen Seite ist die Zeit „wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung“. Der Arbeitnehmer ist zwar an seinem Arbeitsplatz, aber er arbeitet nicht, er wartet und hält sich bereit dafür, die Arbeit sofort und ohne Fremdaufforderung aufzunehmen. Arbeitsbereitschaft ist zum Beispiel die Wartezeit des Rettungsdienstfachpersonals zwischen zwei Einsätzen oder des Fernfahrers beim Be- oder Entladen des LKW.

Das in diesem Artikel verwendete Foto stammt von uhrenarmbandkalender.

Über Elishewa Patterson-Baysal

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