Hätten Sie es gewusst? Keine Kündigung während der Elternzeit

Ähnlich wie während der Mutterschutzfristen gibt es auch während der Elternzeit ein Kündigungsverbot für den Arbeitgeber. Es gilt unabhängig von der Dauer der Elternzeit und für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gleichermaßen.

Verboten ist dem Arbeitgeber die Kündigung ab dem Zeitpunkt des Antrags auf Elternzeit, höchstens jedoch ab 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Man kann den Kündigungsschutz also nicht dadurch verlängern, dass man die Elternzeit mehr als 8 Wochen vor ihrer Inanspruchnahme beantragt.

Der Kündigungsschutz endet mit dem Ende der Elternzeit. Er besteht auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die während der Elternzeit bei ihrem bisherigen Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung ausüben. Nach Ablauf der Elternzeit kann der Arbeitgeber unter Einhaltung der gesetzlichen, einzelvertraglich oder tarifvertraglich festgelegten Kündigungsfrist kündigen.

Aber Achtung !
Wichtig für Arbeitgeber zu wissen: Das Kündigungsverbot gilt dann nicht, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde auf Antrag des Arbeitgebers die Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklärt. Eine Kündigung während der Elternzeit kann beispielsweise zulässig sein, wenn der Betrieb oder die Abteilung, in der die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer  beschäftigt waren, stillgelegt wird oder die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nach der Elternzeit die wirtschaftliche Existenz des Arbeitgebers gefährdet.

Wichtig für Arbeitnehmer zu wissen: Das Kündigungsverbot gilt dann nicht, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde auf Antrag des Arbeitgebers die Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklärt. Das ist zum Beispiel denkbar, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer schwere Verstöße gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten begangen hat, so dass dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Ein derartig schwerer Verstoß kann beispielsweise vorliegen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer den Arbeitgeber beleidigt, dem Betrieb vorsätzlich schadet oder einen Diebstahl zu Lasten des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer begeht.

Bevor die Behörde eine Entscheidung trifft, werden die betroffene Arbeitnehmerin bzw. der betroffene Arbeitnehmer und der Betriebsrat zur Stellungnahme aufgefordert. Diese Gelegenheit sollten Sie auf jeden Fall nutzen!

Erklärt die zuständige Behörde die Kündigung ausnahmsweise für zulässig, kann sie verlangen, dass der Arbeitgeber die Kündigung erst zum Ende der Elternzeit ausspricht.

Gegen die Entscheidung der Behörde kann Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Die genauen Anschriften sowie die zu beachtenden Fristen enthält die Rechtsmittelbelehrung, die dem Bescheid angefügt ist.

Der Text stammt auszugsweise aus dem Buch E-Book “Ihr gutes Recht: Arbeit” von RAin Patterson-Baysal und RAin Katja Wolpert wurde dabei überarbeitet und aktualisiert.

Das in diesem Artikel verwendete Foto stammt von Pezid.

Über Elishewa Patterson-Baysal

Schubladendenken überlasse ich anderen! Ich berate Unternehmen ganzheitlich und bestärke sie ihre Mitarbeiter als ihr wichtigstes Asset zu betrachten. Gesunde, fachlich qualifizierte und motivierte Mitarbeiter garantieren den Unternehmenserfolg.

Kommentar hinterlassen