Auch das noch! Krank im Bett und die Kündigung im Briefkasten – Geht das überhaupt?

Als ob der Krankenstand nicht schon schlimm genug wäre! Es geht einem schlecht und man leidet. Wenn gerade dann noch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ins Haus flattert, erreicht die Stimmung endgültig ihren Tiefpunkt. Nach dem ersten Schock fragt man sich dann ob eine Kündigung überhaupt wirksam ausgesprochen werden kann, wenn der Arbeitnehmer krank ist.

Das Wichtigste zuerst: JA. Krankheit schütz nicht vor Kündigung, d.h. auch während man krank ist, kann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden. Eine andere Frage ist, ob auch wirksam gekündigt werden kann. Auch hier lautet die Antwort: Ja, es kann. Aber die Wirksamkeit der Kündigung kann gerichtlich überprüft werden. Dabei spielt der Umstand, dass während der Arbeitsunfähigkeit gekündigt wurde allerdings so gut wie nie eine Rolle. Wenn also eine Betrieb geschlossen wird, dann kann die Kündigung, die während der Krankheit ausgesprochen wird, durchsaus wirksam sein, wenn sie sozial gerechtfertigt ist.

Zu unterscheiden von der krankheitsbedingten Kündigung
Wird allerdings wegen der Krankheit selbst gekündigt sieht die Sache ganz anders aus. Dann handelt es sich nämlich um eine sogenannte krankheitsbedingte Kündigung, die mit einer Kündigung während einer Erkrankung nicht verwechselt werden darf.

Was muss bei der Kündigung während der Erkrankung beachtet werden?
Zunächst gilt, was bei jeder Kündigung gilt, also die Meldung bei der Arbeitsagentur. Allerdings kann und sollte die Meldung telefonisch erfolgen. Will man die Kündigung der gerichtlichen Überprüfung zuführen, dann muss auch hier die 3-Wochenfrist eingehalten werden, Kündigungsschutzklage muss also spätestens 3 Wochen nach dem Zugang der Kündigung erhoben werden.
Dauert die Krankheit über den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses an, dann hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld der Krankenkasse. Ist der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt wieder gesund erhält er – wenn er noch keine neue Anstellung hat – Arbeitslosengeld. Dabei ist zu beachten, dass das Krankengeld rund 80% des bisherigen Nettogehalts, während das Arbeitslosengeld (ALG I) 60 bzw. maximal 67% beträgt.

Über Elishewa Patterson-Baysal

Schubladendenken überlasse ich anderen! Ich berate Unternehmen ganzheitlich und bestärke sie ihre Mitarbeiter als ihr wichtigstes Asset zu betrachten. Gesunde, fachlich qualifizierte und motivierte Mitarbeiter garantieren den Unternehmenserfolg.

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