Auch während der Freistellung ist nicht alles erlaubt, wer Mist baut, riskiert eine fristlose Kündigung

Das Landesarbeitsgericht Hessen hatte über einen Fall zu entscheiden, der in dieser Konstellation als ungewöhnlich anzusehen ist.

Der Fall: Der Mitarbeiter einer Bank einigte sich Mitte Juni 2010 mit seinem Arbeitgeber auf eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2010. Bis dahin sollte der Mann unter Fortzahlung seines Gehalts von der Arbeit freigestellt werden. Wenige Tage später übermittelte der Mann an seine private Email Adresse eine große Menge von Daten.

Dabei handelte es sich überwiegend um Daten, die dem Bankgeheimnis unterliegen, darunter Daten der von dem Mann betreuten Kunden; Dokumente, in denen die einem Unternehmen eingeräumten Kreditlinien und in Anspruch genommenen Kredite aufgelistet werden; Risikoanalysen für diverse Unternehmen, Kreditverträge und ähnliches. Als die Bank davon erfuhr, kündigte sie das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Mann erhob Kündigungsschutzklage.
Das Arbeitsgericht Frankfurt gab der Klage statt und erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam.

Die Bank ging in Berufung.Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied unter dem Az: 7 Sa 248/11 nun aber anders und wies die Klage des Mannes ab. Die Kündigung sei wirksam.

Das Gericht war der Ansicht, der Mann habe eine schwerwiegende Vertragsverletzung begangen, die die fristlose Kündigung auch in einem tatsächlich nicht mehr vollzogenen Arbeitsverhältnis rechtfertige. Zwar komme es zur Begründung einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig auf die Prognose zukünftigen Verhaltens an. Hier stehe die fehlende Wiederholungsgefahr aber nicht entgegen.

Der Mann habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Arbeitgeberin durch die Mitnahme geheim zu haltender Bankdaten so schwer erschüttert, dass ihr das Festhalten an dem Arbeitsverhältnis und die Fortzahlung der Bezüge bis Dezember 2010 nicht mehr zumutbar seien. Das Fehlverhalten des Klägers habe ein nahezu gleich großes Gewicht wie eine strafbare Handlung zulasten des Arbeitgebers.

Die Einlassung des Klägers, er habe die Daten auf seinem Rechner nicht an Dritte weitergeben wollen und sie während der Zeit der Freistellung nur zu Trainingszwecken verwenden wollen, wertete das Hessische Landesarbeitsgericht als unbeachtliche Schutzbehauptung.

Hess LAG vom 29. August 2011, Az. 7 Sa 248/11, Vorinstanz: Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2010, Az. 4 Ca 5416/10

Über Elishewa Patterson-Baysal

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