„Nix verstehen“ gilt nicht! Kein Anspruch auf Arbeitsvertrag in Muttersprache

Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitsvertrag in die Muttersprache seines Mitarbeiters zu übersetzen. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz.
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Zahlungsklage eines Arbeitnehmers ab, ließ jedoch zugleich wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu. (Az.: 11 Sa 569/11).

Der Fall: Der Kläger ist portugiesischer Staatsangehöriger und verlangte von seinem früheren Arbeitgeber noch offenstehenden Arbeitslohn und eine Fahrtkostenerstattung. Der Arbeitgeber verwies dagegen unter anderem auf eine Verfallsklausel im Arbeitsvertrag. Danach müssen Ansprüche innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden. Der Kläger wandte ein, er habe den in deutscher Sprache abgefassten Vertrag nicht verstanden.

Das Gericht wertete dies als unerheblich. Wenn sich der ausländische Arbeitnehmer auf die deutsche Sprache als Verhandlungs- und Vertragssprache einlasse, gelte dies für den gesamten Vertrag einschließlich aller Klauseln. Es sei dann seine Sache, sich die entsprechende Übersetzung zu beschaffen.

Es besteht keine allgemeine Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitsvertrag unaufgefordert in die Muttersprache des Arbeitnehmers zu übersetzen (so auch Hessisches LAG, Urteil vom 11.9.1986, 9 Sa 421/86). Eine generelle Übersetzungspflicht für Schriftstücke, die von fremdsprachlichen Arbeitnehmern unterzeichnet werden sollen, ist dem geltenden Recht nicht zu entnehmen (Hessisches LAG, Urteil vom 1.4.2003, 13 Sa 1240/02).

Die Besonderheit des vorliegenden Verfahrens besteht darin, dass die Parteien die Vertragsverhandlungen in der portugiesischen Sprache geführt haben. Insofern war dem Arbeitgeber von vornherein erkennbar, dass der Kläger der deutschen Sprache nicht bzw. nicht hinreichend mächtig ist. Aus dieser Kenntnis des Arbeitgebers lässt sich jedoch nach Auffassung des Gerichts keine besondere Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ableiten, den schriftlichen Arbeitsvertrag in der Verhandlungssprache vorlegen zu müssen.

(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2.2.2012, 11 Sa 569/11)

Über Elishewa Patterson-Baysal

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