Wenn das Essen in der Kantine eklig schmeckt und auch noch krank macht…
Das Essen in der Schulkantine hat vor kurzem zur Erkrankung von mehrerer tausend Kinder geführt. Magen-Darm Viren machen auch nicht Betriebskantinen Halt. Was muss man wissen, wenn der eigenen Betrieb betroffen ist?
Kann ein Arbeitgeber, wenn sich wegen verunreinigtem Kantinenessen mehrere Arbeitnehmer krank melden, z.B. eine finanzielle Entschädigung von dem Betreiber der Kantine fordern? Und wenn ja, welcher Schaden kann ersetzt werden?
Besteht zwischen dem Betreiber der Kantine und dem Arbeitgeber ein Vertrag über den Betrieb der Kantine, dann können sich wegen der Ausgabe von verunreinigtem Essen Schadensersatzansprüche wegen der Schlechterfüllung vertraglicher Pflichten gem. § 280 Abs. 1 BGB ergeben. Der Kantinenbetreiber ist vertraglich (auch) dem Arbeitgeber gegenüber verpflichtet, einwandfreies Essen zuzubereiten und an die Arbeitnehmer auszugeben. Ist das Essen verunreinigt oder sind Lebensmittel verdorben, dann verletzt der Kantinenbetreiber diese vertraglichen Pflichten.
Der Kantinenbetreiber muss die Pflichtverletzung auch zu vertreten haben. Ihn muss also an der Verunreinigung des Essens ein Verschulden treffen, wobei nach dem Gesetz Fahrlässigkeit ausreicht.
Schließlich bedarf es eines konkreten Schadens beim Arbeitgeber, der kausal auf die Pflichtverletzung des Kantinenbetreibers zurückzuführen ist. Ein solcher Schaden könnte zum Beispiel darin bestehen, dass der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leisten muss, weil einer oder mehrere Arbeitnehmer durch das verunreinigte Essen arbeitsunfähig erkranken. Diese Personalkosten, denen ja keine Arbeitsleistung gegenüber steht, führen zu einem Schaden, der durch den Verursacher der Erkrankung zu erstatten ist.
Der krankheitsbedingte Ausfall zahlreicher Arbeitnehmer kann aber auch zu Produktionsausfällen führen, die weitere Schäden nach sich ziehen können, weil zum Beispiel wegen der Überschreitung von Lieferterminen Vertragsstrafen gezahlt werden müssen oder der Arbeitgeber selbst Verzugsschadensersatzansprüchen seiner Kunden ausgesetzt ist. Insoweit stehen dem Arbeitgeber gegen den Kantinenbetreiber Regressansprüche zu. Ferner kann ein Schaden auch dadurch entstehen, dass der Arbeitgeber, um Liefertermine einhalten zu können, Leiharbeitnehmer einsetzt, die teurer sind als sein Stammpersonal. Die Differenz zwischen den (höheren) Kosten durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern und den normalen Personalkosten, die bei Einsatz der Stammbelegschaft entstehen würden, sind ebenfalls ein ersatzfähiger Schaden.
Können auch betroffene Arbeitnehmer eine finanzielle Entschädigung fordern?
Grundsätzlich macht sich ein Kantinenbetreiber, der verunreinigtes oder verdorbenes Essen ausgibt, auch gegenüber den Arbeitnehmern schadensersatzpflichtig. Diese Schadensersatzpflicht kann sich zum einen aus der Verletzung vertraglicher Pflichten gegenüber dem Arbeitnehmer und zum anderen aus der Körperverletzung ergeben, die mit der Ausgabe verdorbenen Essens verbunden ist und eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellt. Die vertraglichen Schadensersatzansprüche ergeben sich insbesondere daraus, dass mit dem Erwerb des Kantinenessens auch ein Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Kantinenbetreiber über das Kantinenessen zustande kommt.
Mit der Ausgabe verdorbenen Essens entsteht ein Schadensersatzanspruch zumindest dem Grunde nach. Allerdings muss der Arbeitnehmer auch einen konkreten Schaden erlitten haben und nachweisen. Bei einer nur kurzen Erkrankung erleidet der Arbeitnehmer aufgrund der Entgeltfortzahlung im Regelfall keinen Schaden. Bei längeren Erkrankungen, die durch das verdorbene Essen verursacht worden sein muss, kann es allerdings zu Einkommenseinbußen kommen, die vom Kantinenbetreiber entschädigt werden müssen.
Da die Abgabe von verunreinigtem Essen eine Körperverletzung darstellt, stehen den betroffenen Arbeitnehmern grundsätzlich auch Schmerzensgeldansprüche zu. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von der Schwere der Verletzung und der damit verbundenen Leiden ab.
Mit diesem Thema befasst sich in dieser Woche die Redaktion von haufe.de.
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