Auch Gottlose haben ein Recht auf Arbeit – Diskriminierung mal anders
Konfessionelle Kliniken dürfen Bewerber nicht nur deshalb ablehnen, weil sie keinen Glauben haben.
Die Ablehnung eines ansonsten geeigneten Pflegers stellt eine Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dar, so das Arbeitsgericht Aachen (2 Ca 4226/11). Dem Kläger wurde eine Entschädigung in Höhe von etwa einem Bruttomonatsgehalt zugesprochen.
Der Fall: Das Krankenhaus in Trägerschaft der katholischen Kirche hatte vor gut einem Jahr die Bewerbung eines objektiv geeigneten Bewerbers für eine Stelle als Intensivpfleger zurückgewiesen. Begründung: Der Mann ist nicht Mitglied einer Religionsgemeinschaft. Einen gänzlich Gottlosen wollte man nicht in seinen Reihen aufnehmen.
Der Bewerber fühlte sich dadurch diskriminiert und klagte vor dem Arbeitsgericht Aachen auf eine Entschädigungszahlung.
Die Entscheidung: Konfessionszugehörigkeit kann nur bei bestimmten Tätigkeiten verlangt werden.
Das Gericht stellte fest, dass sich die Religionsgemeinschaft in diesem Fall nicht auf ihren verfassungsrechtlichen Sonderstatus berufen kann. Nach ihren eigenen Vorgaben dürfe sie nur bei der Besetzung von Stellen im pastoralen, katechetischen sowie in der Regel im erzieherischen Bereich und bei leitenden Aufgaben die Mitgliedschaft in der katholischen Kirche verlangen. «Bei allen übrigen Stellen reicht es aus, dass der Bewerber sicher stellt, den besonderen Auftrag glaubwürdig zu erfüllen», so das Gericht.
Das in diesem Artikel verwendete Foto stammt von dev null.
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