Freizügig, aber keine freie Mitarbeiterin: Erotik-Hotline Mitarbeiter unterliegen der Sozialversicherungspflicht
Das Stuttgarter Landessozialgericht hat die Tätigkeit einer 59-jährigen Mitarbeiterin einer Erotik-Hotline als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung qualifiziert und insoweit die Klage eines Hotline-Betreibers gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts Mannheim zurückgewiesen. Dieser hatte gegen den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung geklagt, die von ihm Sozialversicherungsbeiträge eingefordert hatte. Nach Ansicht des Gerichts sprach das Gesamtbild für eine abhängige Beschäftigung der Mitarbeiterin (Urteil vom 18.02.2014, Az.: L 11 R 3323/12, nicht rechtskräftig).
Rentenversicherer fordert Sozialversicherungsbeiträge
Der Betreiber der Hotline beschäftigte laut Gericht eine Frau als «freie Mitarbeiterin». Zum Aufgabengebiet der 59-Jährigen gehörten Flirtgespräche, Telefonsex und Partnervermittlung. Sie arbeitete von zu Hause aus, musste ihre Arbeitszeiten aber im Voraus in einen Online-Stundenplan der Hotline eintragen. Gegenüber den Kunden rechnete der Betreiber ab. Die Mitarbeiterin stellte wiederum der Hotline monatlich eine Rechnung. Die Abrechnung erfolgte nach einer Vergütungstabelle des Betreibers je nach Dauer der geführten Telefongespräche. Für besonders lange Telefonate wurden zusätzliche Boni gezahlt. Der zuständige Rentenversicherungsträger beurteilte die im Feststellungsbescheid als «Telefon Operator» bezeichnete Tätigkeit als versicherungspflichtig und nicht als selbstständige Tätigkeit, sodass dafür laut Rentenversicherer Sozialversicherungsbeiträge fällig wurden. Die Mitarbeiterin hatte das Verfahren selbst angestrengt, und die Feststellung der Sozialversicherungspflicht beantragt. Der Betreiber habe immer mehr Anweisungen gegeben, begründete die Frau ihren Antrag. Teilweise habe sie sogar während der Telefonate Vorgaben erhalten, welche Sätze sie zu den Kunden zu sagen habe.
Hotline-Betreiber unterliegt mit Klage
Das LSG hat den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund bestätigt und die Berufung des Hotline-Betreibers gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen. Die sog. freie Mitarbeiterin sei schon bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeit nicht völlig frei gewesen, sondern habe sich an den Online-Dienstplan halten müssen. Dessen Einhaltung habe der Betreiber kontrolliert und für Verstöße Strafen angedroht. Auch im Übrigen habe der Hotline-Betreiber die Tätigkeit der Telefonistin durch eine Vielzahl von Einzelanweisungen gesteuert und bis ins Einzelne kontrolliert. Dass die Mitarbeiterin ein eigenes Gewerbe angemeldet habe, sei demgegenüber nicht aussagekräftig. Das Gesamtbild spreche vielmehr für eine abhängige Beschäftigung, so die LSG-Richter.
Kommentar hinterlassen
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.