Diebstahl: Fristlose Kündigung auch bei Geringfügigkeit

Für eine fristlose Kündigung ist in der Regel eine vorherige Abmahnung erforderlich. Bei Diebstahl zu Lasten des Arbeitgebers gilt dies aber fast immer nicht. Hier ist grundsätzlich das Vertrauensverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem betreffenden Mitarbeiter so erschüttert, dass ein Festhalten am Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber nicht mehr zugemutet werden kann.

Der Fall aus der Praxis
In der Poststelle eines Arbeitgebers fielen nach Durchlauf durch die Frankiermaschine Briefe auf, die ein Mitarbeiter mit handschriftlichen Adressen versehen hatte und bei denen es sich auch tatsächlich um Privatpost dieses Mitarbeiters handelte. Das Porto belief sich allerdings insgesamt auf weniger als 5 €. Der Arbeitgeber kündigte dem Mann wegen versuchten Diebstahls fristlos.Der Mitarbeiter erhob Klage gegen die Kündigung.

Keine Chance für den Mitarbeiter
Die Richter lehnten das Ansinnen des Klägers ab und führten aus, dass der Mitarbeiter massiv gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten verstoßen habe. Hierzu gehöre es u. a. grundsätzlich, die private Nutzung von Betriebsmitteln zu unterlassen. Irrelevant sei es, dass der entstandene Schaden hier relativ gering sei. Der Arbeitnehmer habe vielmehr durch sein Verhalten in erheblicher Weise das Vertrauen des Arbeitgebers in seine Redlichkeit zerstört, eine Abmahnung sei nicht erforderlich (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 22.08.2007, Az.:16 Sa 1865/06).

Das bedeutet die Entscheidung
Auch wenn Portoklau bei vielen Arbeitnehmern als Kavaliersdelikt gilt, stellen sich die Gerichte bei derartigen Vergehen meistens auf die Seite des Arbeitgebers.

Aber Vorsicht!
Die fristlose Kündigung kann nur innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis der für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen erfolgen. Wurde diese Frist versäumt, kommt nur noch die ordentliche, fristgemäße Kündigung in Betracht. Die fristlose Kündigung muss schriftlich erfolgen, eine Angabe der Gründe ist im Kündigungsschreiben aber nicht erforderlich. Der Gekündigte kann jedoch verlangen, dass der Kündigende ihm die Kündigungsgründe schriftlich mitteilt. Eine Verletzung der Mitteilungspflicht führt aber nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, sondern kann bestenfalls Schadensersatzansprüche auslösen.

Über Elishewa Patterson-Baysal

Schubladendenken überlasse ich anderen! Ich berate Unternehmen ganzheitlich und bestärke sie ihre Mitarbeiter als ihr wichtigstes Asset zu betrachten. Gesunde, fachlich qualifizierte und motivierte Mitarbeiter garantieren den Unternehmenserfolg.

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