BAG: Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag bei Dauernachtarbeit

Mitarbeiter, die Nachtarbeit leisten haben den gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine auf einen angemessenen Freizeitausgleich. Und zwar immer dann, wenn keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen.
Regelmäßig ist dabei ein Zuschlag iHv. 25% auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl freier Tage für die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Nachtarbeitsstunden angemessen.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil zudem festgestellt, dass sich der Anspruch bei Dauernachtarbeit regelmäßig auf 30% erhöht.

Der Fall:

Der Kläger ist bei der Beklagten als Lkw-Fahrer im Paketlinientransportdienst tätig. Die Arbeitszeit beginnt in der Regel um 20.00 Uhr und endet unter Einschluss von Pausenzeiten um 6.00 Uhr. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden. Sie zahlte an den Kläger für die Zeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr einen Nachtzuschlag auf seinen Stundenlohn iHv. zunächst etwa 11%. Später hob sie diesen Zuschlag schrittweise auf zuletzt 20% an.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm einen Nachtarbeitszuschlag iHv. 30% vom Stundenlohn zu zahlen oder einen Freizeitausgleich von zwei Arbeitstagen für 90 geleistete Nachtarbeitsstunden zu gewähren.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgeben, das Landesarbeitsgericht hingegen nur einen Anspruch iHv. 25% festgestellt. Die Revision des Klägers hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Bestehen – wie im Arbeitsverhältnis der Parteien – keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen, haben Nachtarbeitnehmer nach § 6 Abs. 5 ArbZG einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage für die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden. Regelmäßig ist dabei ein Zuschlag iHv. 25% auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage angemessen.

Eine Reduzierung der Höhe des Nachtarbeitsausgleichs kommt in Betracht, wenn während der Nachtzeit beispielweise durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst eine spürbar geringere Arbeitsbelastung besteht. Andererseits können besondere Belastungen zu einem höheren Ausgleichsanspruch führen. Von einer erhöhten Belastung ist nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen bei Dauernachtarbeit grundsätzlich auszugehen.

Daher erhöht sich in einem Fall der Dauernachtarbeit der Anspruch regelmäßig auf einen Nachtarbeitszuschlag iHv. 30% bzw. eine entsprechende Anzahl freier Tage. Da der Kläger Dauernachtarbeit erbringt, steht ihm ein Ausgleichsanspruch iHv. 30% zu.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 AZR 423/14 –

Vorinstanz Landesarbeitsgericht Hamburg
Urteil vom 9. April 2014 – 6 Sa 106/13 –

Über Elishewa Patterson-Baysal

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