Die Aufforderung einen Deutschkurs zu besuchen stellt keine Diskriminierung dar

Das Bundesarbeitsgericht hatte in einem Fall zu entscheiden in dem eine Mitarbeiterin aus dem ehemaligen Jugoslawien, die seit vielen Jahren in dem Unternehmen, einem Schwimmbad, beschäftigt war, von ihrem Arbeitgeber aufgefordert wurde einen Deutschkurs zu besuchen.

Die Mitarbeiterin half immer öfter auch an der Kasse aus und hatte so sehr viel mehr Kontakt zu Gästen und anderen Mitarbeitern. Der Leiter des Schwimmbades forderte die Frau nachdrücklich auf, einen Deutschkurs außerhalb der Arbeitszeit und auf ihre Kosten zu besuchen. Den Nachweis habe sie in der Personalabteilung vorzulegen.

Die Aufforderung begründete er damit, dass die Deutschkenntnisse erforderlich seien, um als Mitarbeiter an der Kasse mit den Gästen, den Kollegen und den Vorgesetzten ausreichend und verständlich kommunizieren zu können. Die Mitarbeiterin lehnte jedoch trotz mehrmaliger Aufforderungen den Besuch des Deutschkurses ab. Sie erhob stattdessen Klage und forderte Schadenersatz in Höhe von 15.000,00 €. Sie begründete ihren Anspruch damit, dass sie aufgrund ihrer Rasse und ihrer Herkunft diskriminiert würde.

Das Bundesarbeitsgericht führte hierzu jedoch aus, dass der Mitarbeiterin eine Entschädigung nicht zusteht, da die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 AGG i.V.m. §§ 1,3, 7 AGG nicht bestehen. Eine unmittelbare Benachteiligung gem. § 3 Abs. 1 AGG ist vorliegend nicht gegeben, da die Aufforderung der Beklagten zur Beherrschung der deutschen Sprache nicht mit der Rasse und der Herkunft in Verbindung steht.

Auch eine mittelbare Diskriminierung gem. § 3 Abs. 2 AGG war vorliegend nicht gegeben, da die Maßnahme, nach Ausführung der Beklagten, gerechtfertigt waren. Letztlich handelt es sich bei den Aufforderungen der Beklagten um eine Konkretisierung der Anforderungen, die ein Mitarbeiter bei der Beklagten im Kassenbereich benötigt. Daher liegt eine sachliche Rechtfertigung vor.

Auch eine Belästigung gem. § 3 Abs. 3 AGG ist nicht gegeben. Das Gericht führt hierzu aus, dass das Schaffen eines feindlichen Umfeldes dann nicht gegeben ist, wenn die Verhaltensweise der Beklagten, wie vorliegend, unter-halb einer bloßen Lästigkeitsschwelle liegt.

Damit waren die Ansprüche der Klägerin im Ergebnis nicht gegeben.
Urteil des 8. Senats des BAG vom 22.6.2011 – 8 AZR 48/10

 

Über Elishewa Patterson-Baysal

Schubladendenken überlasse ich anderen! Ich berate Unternehmen ganzheitlich und bestärke sie ihre Mitarbeiter als ihr wichtigstes Asset zu betrachten. Gesunde, fachlich qualifizierte und motivierte Mitarbeiter garantieren den Unternehmenserfolg.

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