Wenn der Chef das Gehalt nicht zahlt – Arbeitsleistung darf zurückgehalten werden

Wenn der Arbeitgeber das Gehalt nicht zahlt, bedeutet das für den Arbeitnehmer oft eine akute oder zumindest latente Existenzgefährdung. In der Regel kann er seinen laufenden Verpflichtungen wie Miete, Unterhalt der Familie, usw. gar nicht oder nur noch bedingt nachkommen. In so einer Situation sollte der Arbeitnehmer genau wissen, was er tun kann, darf oder sogar soll.

Zur Beurteilung des konkreten Vorgehens ist wichtig zu klären, ob tatsächlich ein Zahlungsverzug im juristischen Sinne vorliegt.

Dabei gilt: Zahlungsverzug ist immer dann gegeben, wenn der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung trotz Fälligkeit nicht an seinen Arbeitnehmer überweist und es dafür keinen vernünftigen Grund gibt. Ein vernünftiger Grund wäre z.B., wenn es wegen Computerproblemen zu Verzögerungen bei der Abrechung und Auszahlung des Gehalts kommen würde.

Die Fälligkeit der Vergütung bestimmt sich entweder nach den Bedingungen des Arbeitsvertrages oder, wenn keine Fälligkeitsabrede getroffen wurde, nach dem Gesetz.

Ist am vereinbarten Datum, die Zahlung noch nicht erfolgt, bedarf es für den Eintritt des Zahlungsverzuges grundsätzlich keiner Mahnung. Der Arbeitgeber ist sozusagen automatisch im Verzug.

Dem Arbeitnehmer stehen dann verschiedene Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung

Er kann gegen den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht auf Zahlung der Vergütung klagen und ggf. im Wege der Zwangsvollstreckung beim Arbeitgeber beitreiben. Erfahrungsgemäß ist das zwar eine effektive, aber langwierige Methode.

Deshalb ist es hilfreich zu wissen, dass dem Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung zusteht.

Als potentieller Arbeitzurückbehalter sollte man sich  allerdings davor hüten, der Arbeit ohne Ankündigung der Arbeit fernzubleiben. Hierin kann nämlich immer ein unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz liegen, das sogar zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen kann. Der Betroffener sollte daher immer erst sein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Arbeitgeber durch entsprechende Ankündigung in Form eines Briefes, Faxes oder auch einer Email geltend machen.

Aber aufgepasst: Nicht in allen Fällen des Zahlungsverzuges ist ein Zurückbehaltungsrecht zulässig. Ist der Gehaltsrückstand im Verhältnis nur gering oder nur vorübergehender Natur, so berechtigt dies den Arbeitnehmer im allgemeinen nicht, seine Arbeitsleistung zu verweigern. Gleiches gilt, wenn dem Arbeitgeber hierdurch ein verhältnismäßig hoher Schaden entstehen würde. Also immer mit gesundem Menschenverstand abwägen und erst dann losschlagen.

Grundsätzlich gilt ein Zahlungsrückstand als erheblich, wenn er mindestens zwei Monatsgehälter umfasst. In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nach einer vorherigen Abmahnung des Arbeitsgebers sogar außerordentlich kündigen und ggf. zusätzlich Schadensersatzansprüche geltend machen.

Der Text stammt auszugsweise aus dem Buch E-Book “Ihr gutes Recht: Arbeitsrecht” von RAin Patterson-Baysal und RAin Katja Wolpert wurde dabei überarbeitet und aktualisiert.

Über Elishewa Patterson-Baysal

Schubladendenken überlasse ich anderen! Ich berate Unternehmen ganzheitlich und bestärke sie ihre Mitarbeiter als ihr wichtigstes Asset zu betrachten. Gesunde, fachlich qualifizierte und motivierte Mitarbeiter garantieren den Unternehmenserfolg.

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