Nach dem Tod: Urlaubsabgeltungsanspruch geht auf Erben über

Ein Arbeitnehmer verliert mit dem Tod nicht seinen Anspruch auf den bezahlten Jahresurlaub. Die  Witwe kann daher einen finanziellen Ausgleich für Urlaub verlangen, den der verstorbene Ehemann nicht mehr nehmen konnte. Damit geht der EuGH (Europäischer Gerichtshof) neue Wege. Die nationale Rechtsprechung war bisher eine andere.

EuGH gibt Witwe Recht

Der EuGH antwortete mit seinem Urteil auf eine Anfrage des Landesarbeitsgerichts in Hamm in Nordrhein-Westfalen. Dieses muss über den Fall eines Arbeitnehmers entscheiden, der seit 1998 bei einem Unternehmen beschäftigt war. Wegen Krankheit war er von 2009 an nur noch mit Unterbrechungen arbeitsfähig. Als er im November 2010 starb, hatte er 140,5 Tage Jahresurlaub angesammelt. Seine Witwe verlangte für diesen Urlaubsanspruch einen finanziellen Ausgleich.

Das Gericht verwies darauf, dass ein Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf bezahlten Urlaub hat, wenn dieser vor dem Verlassen eines Unternehmens angefallen ist. Auch wer wegen einer Krankheit gar keinen Urlaub nehmen könne, habe bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Recht auf einen finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub.

Urlaubsanspruch verfällt nicht bei Tod

Mit einem «finanziellen Ausgleich im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod» werde «die praktische Wirksamkeit des Urlaubsanspruchs» sichergestellt, urteilte der Europäische Gerichtshof: «Der unwägbare Eintritt des Todes des Arbeitnehmers darf nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen.» Der Anspruch auf finanzielle Abgeltung hänge auch nicht davon ab, dass der Betroffene zuvor einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied dazu unter dem  Az.: C-118/13 und erklärte, dass es mit dem Europäischen Recht nicht vereinbar sei, wenn Urlaub nach dem Tod nicht abgegolten wird. Das Europäische Recht gewährt einen bezahlten Jahresurlaub von vier Wochen- für diese Zeit haben die Erben einen Abgeltungsanspruch. Die deutschen Gerichte mussten Ihre Rechtsprechung entsprechend anpassen.
Über Elishewa Patterson-Baysal

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