Betriebsratswahl: Auch die Zeit als Leiharbeiter gilt als Betriebszugehörigkeit
Das BAG hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2012 erklärt, dass ein Arbeitnehmer auch dann wählbar nach dem BetrVG ist, wenn er noch nicht 6 Monate im Betrieb beschäftigt war, sondern dort zuvor nur als Leiharbeiter beschäftigt war.
Der Fall: Der Beteiligte des Verfahrens war in der Zeit von 1. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2009 als Leiharbeitnehmer im Betrieb der Arbeitgeberin beschäftigt; zum 1. Januar 2010 wurde er von der Arbeitgeberin in ein Arbeitsverhältnis übernommen. Er kandidierte für den Betriebsrat. Der Wahlvorstand lehnte seine Bewerbung ab. Zu Unrecht, entschied das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil.
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