Bei Überarbeitung bleibt auch nach Alkoholgenuss der Versicherungsschutz erhalten

Wer nach der Arbeit betrunken nach Hause fährt, verliert in der Regel den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung in der, so hat es kürzlich das Hessische Landessozialgericht noch einmal klar gestellt.

In einem anderen Fall, in dem der Verunfallte zwar ebenfalls Alkohol im Blut hatte, aber sich darüber hinaus erwiesenermaßen völlig überarbeitet auf den Heimweg machte,  urteilte das Bayrische Landessozialgericht, dass die alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit unter Außer-Acht-Lassung von anderer denkbaren Ursachen dafür nachgewiesen werden müsse, also andere Faktoren, die eine Fahruntüchtigkeit bedingen könnten, ausgeschlossen werden können.

Der Fall: Ein Mann war auf dem Heimweg von seinem Arbeitsplatz mit seinem Auto tödlich verunglückt. Seine Witwe und die Kinder verlangten von der gesetzlichen Unfallversicherung daraufhin Entschädigungsleistungen. Die Berufsgenossenschaft lehnte dies jedoch ab, da eine Untersuchung ergeben hatte, dass der Mann eine Blut-Alkohol-Konzentration von 0,93 Promille hatte. Der Mann hatte zuvor von 7 Uhr bis 20 Uhr 30 gearbeitet und nur eine Pause von 49 Minuten gehabt.

Das Urteil: Das Gericht gab den Angehörigen Recht. Der Versicherungsschutz sei nicht entfallen, obwohl der Versicherte unter Alkoholeinfluss stand. Zwar besage der Anscheinsbeweis, dass bei relativer Fahruntüchtigkeit der Alkoholeinfluss die wesentliche Unfallursache sei. Doch sahen die Richter den Anscheinsbeweis durch die Möglichkeit einer betriebsbedingten Übermüdung nach einem Arbeitstag von über 13 Stunden als entkräftet an.

Entscheidung des LSG Bayern vom 14.12.2011, L 2 U 566/10

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Über Elishewa Patterson-Baysal

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