Bei Bei Gefährdung der Arbeitssicherheit kann einem Alkoholkranken gekündigt werden

Wer durch sein Verhalten dauerhaft die Arbeitssicherheit gefährdet muss mit einer Kündigung rechnen. Das BAG befasste sich zuletzt im Jahr 2013 mit einem solchen Fall und weist dabei noch einmal ausdrücklich daraufhin, dass die Voraussetzungen für eine solche Kündigung hoch sind (Az.: 2 AZR 565/12).

So muss etwa zum Zeitpunkt der Kündigung die Prognose gerechtfertigt sein, dass der Beschäftigte seine Arbeit dauerhaft nicht ordnungsgemäß ausüben kann.

Der Fall:
In dem verhandelten Fall wurde bei einem Entsorgungsunternehmen ein Hofarbeiter gekündigt. Zu seinen Aufgaben gehörte es z. B., angelieferten Schrott mithilfe eines Gabelstaplers zu sortieren. Immer wieder wurde der Kläger angetrunken am Arbeitsplatz angetroffen – trotz eines strikten Alkoholverbots. Eine zunächst ausgesprochene Kündigung zog der Arbeitgeber zurück.

Nachdem der Mitarbeiter eine Entziehungskur abgebrochen hatte, wieder angetrunken angetroffen worden war und mit einem Firmenfahrzeug einen Unfall verursacht hatte, erhielt er erneut die Kündigung. Dagegen reichte er Kündigungsschutzklage ein. Ohne Erfolg.

Die Kündigung sei gerechtfertigt, entschied das Gericht. Der Kläger könne nicht gewährleisten, dass er seine Arbeit dauerhaft ordnungsgemäß erbringen kann. Seine Krankheit habe zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen geführt.

Aufgrund der Gefahren für die Arbeitssicherheit sei es dem Arbeitgeber nicht zumutbar, ihn auf seinem Arbeitsplatz weiter einzusetzen. Eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit gebe es nicht.

Über Elishewa Patterson-Baysal

Schubladendenken überlasse ich anderen! Ich berate Unternehmen ganzheitlich und bestärke sie ihre Mitarbeiter als ihr wichtigstes Asset zu betrachten. Gesunde, fachlich qualifizierte und motivierte Mitarbeiter garantieren den Unternehmenserfolg.

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